Online-Teaser, die Affiliate-Links enthalten, sind als Werbung anzusehen und müssen entsprechend gekennzeichnet werden. Erfolgt keine ausreichende Information über den Werbecharakter, liegt hierin ein Wettbewerbsverstoß (LG München I, Urt. v. 09.07.2024 - Az.: 1 HK O 12576/23).
Die Beklagten betrieben eine Webseite mit redaktionellem Inhalt. Es gab dort auch Online-Teaser zu den Angeboten von Drittseiten.
In eine dieser Vorschauen hieß es:
“Hier gibt’s was auf die Ohren: Beststeller-Hörbücher bei (…)”.
Das Angebot der Drittseite war mit einem Affiliate-Link verlinkt.
Das LG München I sah darin eine wettbewerbswidrige Handlung, weil der werberechtliche Charakter nicht ausreichend dargestellt worden sei und es sich um Schleichwerbung handle:
"Nach § 5a Abs. 4 UWG (…) handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht (…).
Mit der Vorschrift soll das medienrechtliche Verbot der Schleichwerbung auf alle Formen der Werbung ausgedehnt werden. Sie bezweckt damit den Schutz der Verbraucher vor einer Täuschung über den kommerziellen Hintergrund geschäftlicher Maßnahmen. (…)
Grundlage des Verbots ist die damit regelmäßig einhergehende Irreführung des Lesers, der dem Beitrag aufgrund seines redaktionellen Charakters unkritischer gegenübertritt und ihm auch größere Bedeutung und Beachtung bemisst (…)"
Auf den konkreten Fall übertragen:
"Danach liegen hier mit den Vorschauseiten geschäftliche Handlungen vor.
Der Beitrag wie Anlage K4 dient dem Absatz von Drittprodukten und ist deshalb eine geschäftliche Handlung.
Die Beklagten empfehlen in diesem Beitrag Drittprodukte in Form von Hörbüchern. Die Beklagten erhalten dann wegen der im Beitrag enthaltenen Affiliate-Links unstreitig eine Provision, wenn ein im Beitrag Anlage K4 empfohlenes und verlinktes Produkt unter Nutzung des zur Verfügung gestellten Affiliate-Links erworben wird. Insoweit erhalten die Beklagten ohne Weiteres eine Gegenleistung von einem Dritten für die Veröffentlichung des Beitrags. (…)
Die Veröffentlichung von Vorschauen auf den Beitrag, wie sie in Anlage K3 und K5 erfolgt und mit dem Hauptantrag angegriffen wird, muss deshalb nach Auffassung der Kammer ebenfalls als geschäftliche Handlung angesehen werden.
Der Hinweis auf den Beitrag auf der Vorschauseite ist zwingend verbunden mit der Veröffentlichung des Beitrags an sich. Es handelt sich bei dem Hinweisen um ergänzende unselbständige Handlungen. Anlage K3 und K5 dienen der Anlage K4. Sie verfolgen den ausschließlichen Zweck, den Leser auf den Beitrag wie Anlage K4 aufmerksam zu machen und ihm den Weg dorthin zu weisen. (…)
Die Beklagten machen den kommerziellen Zweck der Vorschauen auf den Beitrag Anlagen K4 nicht ausdrücklich kenntlich. Er ergibt sich auch nicht aus den Umständen. Dass die im Beitrag K4 enthaltenen Links provisionsauslösend sein können, ist für die Leser der Beiträge ohne einen klarstellenden Hinweis nicht zu erkennen. Ein Affiliate-Link unterscheidet sich äußerlich nicht von einem normalen Link."