Die Online-Werbung "das einfachste und effizienteste Lernmanagementsystem" ist eine unzulässige Spitzenstellung, da die Aussagen messbare Eigenschaften wie Bedienbarkeit oder Leistungsfähigkeit und nicht bloß auf subjektive Eindrücke bezieht (OLG Koblenz, Urt. v. 08.07.2025 - Az.: 9 U 443/25).
Zwei Unternehmen boten digitale Lernmanagementsysteme (LMS) für die betriebliche Weiterbildung an.
Die Beklagte warb online mit den Slogans
“das einfachste und effizienteste Lernmanagementsystem”
und
“die einfachste & effizienteste LMS-Lösung”.
Die Klägerin sah darin eine unzulässige Spitzenstellungsbehauptung, da die Beklagte diese Position nachweislich nicht innehatte.
Das OLG Koblenz gab der Klägerin Recht und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung.
Die Sätze enthielten objektiv nachprüfbare Behauptungen. Sowohl “einfachste” als auch “effizienteste” würden sich auf messbare Eigenschaften wie Bedienbarkeit oder Leistungsfähigkeit beziehen und nicht nur auf subjektive Eindrücke.
Da die Beklagte diese Spitzenstellung unstreitig nicht innehabe, seien die Aussagen irreführend und damit unlauter.
"Bei den streitgegenständlichen Werbeaussagen handelt es sich auch um Angaben im Sinne des § 5 Abs. 2 UWG. Sowohl „die einfachste & effizienteste LMS-Lösung“ als auch „das einfachste und effizienteste Lernmanagementsystem“ sind als sogenannte Spitzenstellungsangaben zu qualifizieren. (…)
Auch wenn die Bewertung einer Software als die effizienteste und einfachste von subjektiven Wertungen mitgeprägt sein mag, verfügen die hier in Rede stehenden Werbeaussagen doch über einen dem gegenüber im Vordergrund stehenden objektiv nachprüfbaren Tatsachenkern.
Sowohl für die Effizienz einer Software als auch für ihre Einfachheit bestehen - unstreitig - objektive Wertungskriterien. Hinsichtlich der Effizienz bestehen sogar unstreitig einschlägige ISO-Normen."
Und weiter:
"Aber auch eine einfache Bedienung - hierauf zielt die Behauptung „einfachste“ zweifelsfrei ab - ist nicht (nur) vom subjektiven Empfinden des jeweiligen Nutzers abhängig, sondern - zumindest im Kern - „messbar“ und damit zu objektivieren.
Nur beispielhaft ist insoweit auf eine intuitive Bedienbarkeit, die Zahl der vorzunehmenden Klicks und der zu durchlaufenden Menüebenen, die Erfolgsquote der Anwender und die sogenannte „Time on Task“ zu verweisen.
Dass die Kategorie der Effizienz in mehrere Teilbereiche gegliedert werden kann (z.B. Energieeffizienz, Kosteneffizienz, Zeiteffizienz, Effizienz in Bezug auf die Hardwareressourcen etc.), ändert an alledem nichts.
In Anbetracht dessen ist die hier in Rede stehende Behauptung, es handele sich um die effizienteste LMS-Lösung/das effizienteste LMS aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise vielmehr in einem umfassenden - also alle Teilbereiche der Effizienz abdeckenden - Sinne zu verstehen. Aus Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Marktteilnehmers, der den hier streitgegenständlichen Werbungen die der jeweiligen Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (…) wollte die Verfügungsbeklagte mit den hier in Rede stehenden Aussagen nach alledem eine nachprüfbare besondere Güte ihrer Lernmanagement-Systeme zum Ausdruck bringen."