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Kategorie: Onlinerecht

OLG München: Online-Werbung eines Maklers "unabhängig und neutral" irreführend

Die Werbeaussagen eines Versicherungsmaklers "Unabhängigkeit und Neutralität - wir sind unseren Kunden verpflichtet und vertreten ausschließlich deren Interessen..."  ist irreführend, wenn eine Mehrheitsbeteiligung durch ein Versicherungsunternehmen besteht (OLG München, Urt. v. 16.01.2020 - Az.: 29 U 1834/18).

Die Beklagte war eine Versicherungsmaklerin-Firma und warb in der Öffentlichkeit mit der Aussage

"Unabhängigkeit und Neutralität - wir sind unseren Kunden verpflichtet und vertreten ausschließlich deren Interessen".

Es existierte eine Mehrheitsbeteiligung durch ein Versicherungsunternehmen.

Eine Mitbewerberin stufte die Werbung als irreführend ein, da aufgrund der wirtschaftlichen Partizipation keine wirkliche Überparteilichkeit mehr herrsche und klagte.

Das OLG München teilte diese Auffassung und verurteilte die Maklerin zur Unterlassung.

Grundsätzlich sei es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn eine entsprechende Teilhabe eines Versicherungsunternehmers an einer Makler-Gesellschaft bestünde. Der Gesetzgeber habe bewusst von solchen Beschränkungen im geltenden Recht abgesehen. 

Irreführend sei es jedoch, in einem solchen Kontext zu behaupten, unabhängig und neutral zu sein. 

Denn die geschäftliche Mitwirkung geschehe in Form einer Mehrheitsbeteiligung. Hier bestünde die (potentielle) Gefahr, dass der Versicherungsmakler nicht nur die Interessen seiner Kunden im Auge habe, sondern sich auch von Motiven seines Anteilseigners leiten lasse.

Insofern liege in den Statements eine Irreführung des Verbrauchers vor, da dieser über die Abhängigkeit getäuscht werde.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Maklerin an anderer Stelle auf ihrer Homepage oder im Rahmen der Erstinformation über ihre Beteiligungsstruktur aufkläre, so das Gericht weiter. Denn es sei nicht zwingend, dass der Verbraucher diese Erläuterungen überhaupt in ausreichender Form zur Kenntnis nehme.

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