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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Online-Werbung mit begrenztem Durchschnittswert für anfallende Servicegebühr irreführend

Ein Online-Reiseportal täuschte mit zu niedriger Durchschnittsgebühr für Gepäck, weil es nicht den Durchschnitt über alle Gewichtsklassen hinweg angab.

Wenn für eine Dienstleistung eine Servicegebühr erhoben wird, muss die konkrete Summe benannt werden. Es ist irreführend, hierfür mit Durchschnittswerten für die niedrigste Stufe zu werben. (LG Hamburg, Urt. v. 30.12.2025 - Az.: 327 O 27/25).

Die Beklagte, ein Online-Reiseportal, hat für das Gepäck eigene Servicepauschalen erhoben. Auf der Webseite wurde mit einem Durchschnittswert iHv 18,64 EUR geworben. Tatsächlich handelte es sich dabei jedoch nur um den Durchschnittswert für Gepäck in den niedrigsten Gewichtsklassen bis 20 kg. Der Durchschnitt der von der Beklagten zusätzlich erhobenen Servicepauschale über alle Gepäckklassen hinweg betrug hingegen 42,59 EUR.

Das LG Hamburg stufte dies als Täuschung der Verbraucher ein.

Bei der Gepäckpauschale sei die angenommene Durchschnittsgebühr (18,64 EUR) irreführend, weil sie nur für Gepäck bis 20 kg gelte. Der tatsächliche Durchschnitt aller Gewichtsoptionen betrage 42,59 EUR. Einzelne Gebühren beliefen sich sogar auf bis zu 74,56 EUR.

Dadurch entstehe ein falscher Eindruck über die Höhe der Zusatzkosten.

"Die von der Beklagten getätigte Angabe des Durchschnittswertes erzeugt beim Kunden mangels jeglicher Einschränkung die Vorstellung, dass dies der Durchschnittswert der Servicegebühr der Beklagten für Aufgabegepäckstücke aller buchbaren Gewichtsklassen ist. 

Diese Vorstellung entspricht nicht der Wahrheit, da sie nur für Aufgabegepäck bis 20 kg zutrifft, während die tatsächlich erhobenen Servicepauschalen bei schwereren Gepäckstücken bis zu 74,56 € betragen und im Mittel aller Gewichtsklassen rund 42,60 € ausmachen. 

Das Argument der Beklagten, die Angabe des Durchschnittswerts für Gepäckstücke bis 20 kg entspreche dem typischen Gepäckverhalten der Mehrheit der Kunden, die überwiegend kleine Gepäckstücke bis 20 oder 30 kg buchten, verfängt nicht. 

Wenn schon ein Durchschnittswert angegeben wird, muss dieser sich entweder auf sämtliche Gewichtsklassen beziehen oder eine erläuternde Einschränkung enthalten, damit er für die Kunden einen zutreffenden Aussagewert hat. Die Angabe des unzutreffenden Durchschnittswerts ist auch geeignet, die geschäftliche Entscheidung der Kunden dahingehend zu beeinflussen, ungeachtet ihrer Gepäckmenge über die Beklagte zu buchen."

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