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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Pflichtangaben-Weblink muss auf Internetpräsenz klar zu sehen sein

Befindet sich ein Link zu besonderen heilmittelrechtlichen Pflichtangaben unscheinbar eingebettet zwischen den Angaben zum Impressum und dem Datenschutz auf einer Webseite, so ist eine deutliche Erkennbarkeit nicht gegeben <link http: www.online-und-recht.de urteile link-zu-pflichtangaben-muss-auf-webseite-deutlich-erkennbar-sein-6-u-49-09-oberlandesgericht-koeln-20090918.html _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 18.09.2009 - Az.: 6 U 49/09).

Die Beklagte verpflichtete sich in der Vergangenheit außergerichtlich in Form einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, ihre Webseite so zu gestalten, dass die notwendigen heilmittelrechtlichen Pflichtangaben deutlich abgesetzt und gut erkennbar platziert werden mussten.

Als die Klägerin die Webseite aufrief, befand sich am unteren Ende der Seite ein Link zu den Pflichtangaben, der zwischen dem Link zum Impressum und zu den datenschutzrechtlichen Bestimmungen platziert war. Dies sah die Klägerin als nicht ausreichend an und forderte die Vertragsstrafe ein.

Zu Recht wie die Kölner Richter entschieden.

Die Juristen hielten den Hinweis für nicht ausreichend erkennbar. Der Link sei erst durch Scrollen einsehbar. Es sei aber nicht davon auszugehen, dass jeder User auch an den unteren Rand des Bildschirms navigiere, so dass der Großteil der Nutzer den Link gar nicht ausmachen könne.

Darüber hinaus reduziere sich die Wahrnehmbarkeit auch durch den Umstand, dass er zwischen anderen Menü-Einträgen wie Impressum und Datenschutz positioniert sei und dadurch im Blickfeld untergehe.

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