Die Presse kann von der zuständigen Behörde verlangen, den Namen eines Demo-Anmelders (hier: "Pegida"- bzw. "Wügida"-Demo) genannt zu bekommen <link http: www.datenschutz.eu urteile _blank external-link-new-window>(VG Würzburg, Beschl. v. 13.02.2015 - Az.: W 7 E 15.81).
Der Kläger, Redakteur einer in Würzburg erscheinenden Tageszeitung, verlangte vom Obrerbürgermeister ihm die Namen der Anmelder der „Pegida“- bzw. „Wügida“-Demonstrationen Ende 2014 bzw. Anfang 2015 zu nennen. Dieser lehnte das Gesuch unter Hinweis auf das Datenschutzrecht ab.
Diese Einschätzung teilte das VG Würzburg nicht, sondern verpflichtete den Oberbürgermeister zur Auskunft.
Bei Abwägung der betroffenen Interessen - die Pressefreiheit einerseits und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen andererseits - überwiege das der Presse.
Die Demo-Anmelder seien nur in ihrer Sozialsphäre betroffen. Zudem seien die Personen durch vorherige Auftritte der Öffentlichkeit bereits bekannt, so dass eine besondere Schutzbedürftigkeit nicht erkennbar sei.
Eine konkrete Gefahr für Leib und Leben der Person sei nicht ersichtlich. Eine bloße abstrakte Gefahr und die Aussage, schlechte Erfahrung mit der Presse gemacht zu haben, würden noch keine Geheimhaltung rechtfertigten.
Die "Pegidia"-Demonstrationen seien ein in der öffentlichen Wahrnehmung kontrovers diskutierten Thema, das erhebliche Bedeutung habe. Zur journalistischen Auseinandersetzung und fundierten Darstellung der Hintergründe und Motive der Bewegung zähle es auch, sich mit den verantwortlichen Persönlichkeiten, die hinter „Pegida“ bzw. „Wügida“ sünden, auseinanderzusetzen.