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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Hamburg: Rechtsmissbräuchliches Abmahnungsverhalten eines eBay-Verkäufers

Spricht ein eBay-Händler eine Vielzahl von Abmahnungen gegen seine Mitbewerber aus, um damit Gebühren zu erzielen, so handelt es sich dabei um ein missbräuchliches Verhalten <link http: www.online-und-recht.de urteile abmahnungsmissbrauch-eines-ebay-haendlers-bei-reinem-gebuehreninteresse-327-o-13-09-landgericht-hamburg-20090119.html _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Beschl. v. 19.01.2009 - Az.: 327 O 13/09).

Der Kläger war auf der Online-Plattform eBay tätig und rügte die fehlerhafte Widerrufsbelehrung eines Mitbewerbers.

Die Hamburger Richter lehnten den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ab.

Der Kläger handle rechtsmissbräuchlich, da bei ihm die Gebührenerzielung im Vordergrund stehe. Der Kläger habe in der Vergangenheit zahlreiche Abmahnungen ausgesprochen. Er selbst erwirtschafte aber nur einen geringen Jahresumsatz, der in keinem Verhältnis zum durch die Abmahnungen ausgesprochenen Kostenrisiko stehe.

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