Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

VG Trier: Rechtswidriges Werbeschild für Apotheke darf bleiben

Obwohl das am Gebäude in der Grabenstraße 1 angebrachte, ca. 1,2 m x 1,6 m große Werbeschild der Trierer Löwen-Apotheke (ein rotes „A“) formell und materiell baurechtswidrig ist, hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier eine das Werbeschild betreffende Beseitigungsanordnung der Stadt Trier aufgehoben und der Klage der Apothekenbetreiberin stattgegeben.

Zur Begründung führten die Richter der 5. Kammer aus, das Werbeschild sei zwar ohne die grundsätzlich erforderliche Genehmigung angebracht worden und es verstoße materiell auch gegen die Vorschriften der Werbeanlagen-Satzung der beklagten Stadt, weil es die danach zulässige Größe für Werbeanlagen von höchstens 0,75 m überschreite und zudem unzulässig über die Brüstung des ersten Obergeschosses hinausrage. Dennoch müsse die ergangene Beseitigungsanordnung aufgehoben werden, weil die Stadt das ihr zustehende Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt habe.

Die Verwaltung müsse bei ihr eingeräumtem Ermessen dieses in gleich gelagerten Fällen gleichmäßig ausüben, d.h. sie dürfe sich nicht lediglich zum Einschreiten gegenüber einem Einzelnen entscheiden, während sie gegen eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle nicht vorgehe. Im Stadtgebiet existierten grade auch im Umfeld des Hauptmarktes eine Vielzahl von Werbeanlagen, die im Widerspruch zur Werbeanlagen-Satzung stünden (die Beklagtenvertreter bezifferten diese in der mündlichen Verhandlung vor Gericht auf etwa 30-40 materiell illegale Anlagen).

In einem solchen Fall sei es jedoch erforderlich, dass die Behörde vor einem Einschreiten gegen Einzelne zunächst ein planvolles Konzept erarbeite, wie und gegen wen sie vorgehe. Dies habe die Beklagte jedoch nicht getan. Da mit der streitgegenständlichen Beseitigungsanordnung auch keine verallgemeinerungsfähige Frage habe beantwortet werden sollen (sog. „Musterfall“), habe die Stadt sich auch nicht aus diesem Grunde auf die Regelung eines Einzelfalles beschränken dürfen. Vielmehr hätte der streitgegenständliche Fall in ein Eingriffskonzept eingebettet werden müssen.

Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

VG Trier, Urteil vom 25. November 2015 – 5 K 1466/15.TR -

Quelle: Pressemitteilung des VG Trier v. 02.12.2015

Rechts-News durch­suchen

18. August 2026
Unternehmen, die Werbe-Mails versenden, müssen im Streitfall die wirksame Einwilligung der Empfänger lückenlos nachweisen können. Andernfalls bleibt…
ganzen Text lesen
17. August 2026
Wenn ein kostenloser Shuttle beworben wird, muss nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass für Weiterfahrten der volle Fahrpreis gilt, sofern…
ganzen Text lesen
17. August 2026
Gemäß Art. 16 DSA müssen Plattformen es Nutzern leicht machen, rechtswidrige Inhalte zu melden. Ein unklarer Meldebutton („Ein Problem mit diesem…
ganzen Text lesen
14. August 2026
Wer ein Auto über einen längeren Zeitraum nutzt und den Kaufpreis kennt, kann sich nicht nachträglich auf einen fehlerhaften Online-Bestellbutton…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen