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Kategorie: Onlinerecht

LG Frankfurt a.M.: Registrare haften nicht wie Host-Provider

Die Grundsätze, die für die Haftung von Host-Providern entwickelt wurden, sind nicht auf die Fälle übertragbar, bei denen es um die Verantwortlichkeit von Domain-Registraren geht <link http: www.webhosting-und-recht.de urteile registrar-haftet-nicht-nach-den-massstaeben-eines-host-providers-landgericht-frankfurt_am-20150805 _blank external-link-new-window>(LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 05.08.2015 - Az.: 2-03 O 306/15).

Es ging im vorliegenden Rechtsstreit um die Frage, ob ein Registrar für die Domain-Inhalte seiner Kunden mit haftbar ist.

Die Frankfurter Richter verneinen zunächst die Anwendung der Grundsätze, die zur Haftung von Host-Providern entwickelt wurden.

Der Registrar biete einen im Grunde neutralen Dienst an und nehme keinen unmittelbaren Einfluss auf die Domain-Inhalts. Er könne - anders als der Host-Provider - auch nicht gezielt einzelne rechtsverletzende Inhalte löschen oder entfernen, sondern könne allenfalls die Domain an sich sperren, wodurch aber unmittelbar unbeteiligte Dritte betroffen sein könnten.

Insoweit seien eher die Regeln zur Verantwortlichkeit der DENIC auf den vorliegenden Fall verantwortlich.

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