Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

LG Frankfurt a.M.: Reichweite einer Unterlassungserklärung im Online-Bereich

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wegen einer wettbewerbswidrigen Werbung mit Print-Flyern erfasst ohne weiteres auch den Online-Bereich und beschränkt sich somit nicht auf das ursprüngliche Werbemedium (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 17.04.2020 - Az.: 3-12 O 8/19).

Die Beklagte, ein Legal-Tech-Anbieter im Bereich der Flugentschädigungen, hatte mittels eines Werbe-Flyers irreführend geworben:

"Für Sie risikofrei und kostenlos! Die Entschädigung dürfen Sie in jedem Fall behalten"

Auf die Abmahnung der Klägerin gab die Schuldnerin nachfolgende strafbewehrte Unterlassungserklärung ab:

"1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Dienstleistungen zur Erlangung einer Fluggastentschädigung zu bewerben mit folgenden Hinweisen: ‚Für Sie risikofrei und kostenlos! Die Entschädigung dürfen Sie in jedem Fall behalten‘ (…)

2. Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1. aufgeführte/n Verpflichtung/en an die Wettbewerbszentrale eine Vertragsstrafe in Höhe von 6.000 EUR (sechstausend) zu zahlen“."

Die Beklagte warb einige Zeit später auf ihrer Webseite mit folgender Aussage:

"Kein Kostenrisiko (die Entschädigung dürfen Sie in jedem Fall behalten)."

Das LG Frankfurt a.M. bejahte einen Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung und zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 6.000,- EUR.

Unterlassungserklärungen seien wie herkömmliche Verträge auszulegen. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte die Verpflichtung in abstrakter Form abgegeben. Insbesondere sei keine Beschränkung auf ein konkretes Werbemedium wie den ursprünglichen Flyer vorgenommen worden.

Das Verbot gelte daher unabhängig von der Art des benutzen Kommunikationskanals:

"So wurde hier lediglich der Werbetext abgeändert, ohne dass eine inhaltliche Veränderung der Sachaussage herbeigeführt wurde.

Auch der Wechsel des Werbemediums führt zu keiner abweichenden Bewertung. Das Werbemedium Webseite ändert nichts an der Qualität der Werbeaussage und führt auch bei einer Gesamtschau der Webseite zu nicht wesentlich mehr Transparenz.

Eine gesteigerte Transparenz der Darstellung auf der Webseite im Vergleich zum Flyer ist nur unwesentlich vorhanden. Die unter dem Reiter „Wie viel Geld zahle ich?“ zu findende Information ist erst durch vorheriges Herunterscrollen und erst nach Anklicken des entsprechenden Reiters einsehbar."

Rechts-News durch­suchen

25. September 2025
Die Werbung eines Goldhändlers zur angeblich meldefreien Online-Bestellung über 2.000  EUR ist irreführend und wettbewerbswidrig.
ganzen Text lesen
24. September 2025
Lidl darf seine App als "kostenlos" bezeichnen, da keine Geldzahlung verlangt wird und die Freigabe von Daten keine Preisangabe im rechtlichen Sinne…
ganzen Text lesen
24. September 2025
Ein Netzbetreiber verlangte fast 900 EUR für den Smart-Meter-Einbau, zulässig wären maximal 100 EUR. Das ist wettbewerbswidrig.
ganzen Text lesen
22. September 2025
Ein Online-Coaching für Dropshipping fällt laut LG Hamburg nicht unter das FernUSG, da keine Einzelschulung oder Lernerfolgskontrolle vorlag.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen