Die Rücknahme eines Insolvenzantrags durch einen anderen vertretungsberechtigten Geschäftsführer ist grundsätzlich zulässig, scheitert jedoch am Missbrauchsverbot, wenn die Gesellschaft tatsächlich zahlungsunfähig oder überschuldet ist (BGH, Beschl. v. 25.06.2026 - Az.: IX ZB 6/24).
In dem vorliegenden Fall war eine GmbH mit zwei Geschäftsführern intern über gegenseitige Abberufungen zerstritten. Einer der Geschäftsführer stellte einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen angeblicher Zahlungsunfähigkeit.
Daraufhin setzte das Amtsgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter ein und verhängte ein allgemeines Verfügungsverbot.
Der andere Geschäftsführer widersprach dem Antrag und nahm ihn zurück.
Gleichwohl wurde das Insolvenzverfahren später eröffnet. Die GmbH legte gegen die Eröffnung Beschwerde ein, die ohne Erfolg blieb.
Das AG Eutin eröffnete das Insolvenzverfahren. Das LG Lübeck wies die Beschwerde der GmbH zurück.Der BGH hob den Beschluss des LG Lübeck auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.
Er stellte klar, dass ein Eigenantrag bis zur Verfahrenseröffnung zurückgenommen werden könne, auch durch einen anderen vertretungsberechtigten Geschäftsführer.
Eine solche Rücknahme sei jedoch rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam, wenn die Gesellschaft tatsächlich insolvent oder überschuldet sei.
Der Schuldner könne seinen Eigenantrag bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bis zu dessen rechtskräftiger Abweisung zurücknehmen. Ein zuvor ergangenes allgemeines Verfügungsverbot stehe dem nicht entgegen, da es allein dem Vermögensschutz diene und keine Wirkung auf die Antragsdisposition habe.
Die Rücknahme durch einen anderen, ebenfalls vertretungsberechtigten Geschäftsführer sei grundsätzlich zulässig, da in diesem Fall die Gesellschaft selbst handele.
Zum Schutz der Gläubiger sei die Rücknahme jedoch unwirksam, wenn die GmbH tatsächlich zahlungsunfähig oder überschuldet sei, da sonst der Zweck der insolvenzrechtlichen Antragspflicht unterlaufen würde.
Das Beschwerdegericht hätte daher prüfen müssen, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt ein Insolvenzgrund tatsächlich vorlag. Zugleich hätte es klären müssen, wer die GmbH zu den entscheidenden Zeitpunkten wirksam vertreten durfte, da Registereinträge eine abweichende Rechtslage nicht stets abbilden.
Insbesondere wäre zu prüfen gewesen, ob etwaige Abberufungsbeschlüsse nichtig oder zumindest vorläufig verbindlich festgestellt worden seien. Je nach Ergebnis dieser Prüfung könne entweder der ursprüngliche Insolvenzantrag unwirksam gewesen sein, die Rücknahme kann unwirksam sein oder die Rücknahme kann wirksam sein, sofern kein Insolvenzgrund vorgelegen habe:
"Der Schuldner kann den Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch dann noch bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder rechtskräftigen Abweisung seines Antrags zurücknehmen, wenn das Insolvenzgericht ihm zwischenzeitlich ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt hat.
Der von einem Geschäftsführer einer GmbH gestellte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft kann von einem anderen zur Vertretung der GmbH berechtigten Geschäftsführer auch dann zurückgenommen werden, wenn der antragstellende Geschäftsführer nicht als Geschäftsführer abberufen oder ausgeschieden ist (…). Diese Rücknahme ist rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam, wenn die GmbH tatsächlich zahlungsunfähig oder überschuldet ist."