Das LG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-anspruch-auf-loeschung-negativer-ebay-bewertung-bei-wahren-tatsachen-28-s-4-09-landgericht-koeln-20090610.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 10.06.2009 - Az.: 28 S 4/09) hat geurteilt, dass kein Anspruch auf Löschung einer negativen eBay-Bewertung besteht.
Die Beklagte, die Käuferin, bewertete wegen Schwierigkeiten bei der Online-Auktion die Klägerin, die Verkäuferin, mit dem Satz:
"Nie, nie, nie wieder! Geld zurück, Ware trotzdem einbehalten - frech & dreist!!!"
Diesen Kommentar wollte die Klägerin gelöscht wissen.
Nein, es besteht kein Löschungsanspruch, urteilte das LG Köln.
Die Behauptung "Geld zurück, Ware trotzdem einbehalten" sei eine wahre Tatsachenbehauptung, da zu dem Zeitpunkt des Kommentars die Klägerin das Geld erhalten, zugleich aber den Verkaufsgegenstand einbehalten hatte.
Der restliche Teil der Äußerung sei eine zulässige Meinungsäußerung, die nicht die Grenze zur unerlaubten Schmähkritik überschreite. Im Zeitalter der Reizüberflutung dürfe, so die Richter, auch eine einprägsame, starke Formulierung verwendet werden, selbst wenn sie scharfe Kritik zum Inhalt habe.