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Kategorie: Datenschutzrecht

OLG Nürnberg: SCHUFA darf Schuldnerdaten nach Ausgleich der offenen Forderungen noch 3 Jahre aufbewahren

Die SCHUFA und andere Auskunfteien dürfen bezahlte, aber verspätete Forderungen bis zu drei Jahre speichern, um das Zahlungsverhalten zu dokumentieren.

Wirtschaftsauskunfteien (hier: SCHUFA) dürfen Forderungen grundsätzlich bis zu drei Jahre nach deren Ausgleich speichern (OLG Nürnberg, Beschl. v. 05.05.2025 - Az.: 3 U 1670/24).

Der Kläger verlangte von der SCHUFA, einen Eintrag über eine frühere Forderung, die er inzwischen beglichen hatte, zu löschen. Die Forderung betraf eine Rechnung über ca. 330,- EUR, die er verspätet beglichen hatte. 

Der entsprechende Eintrag in der Datenbank der Auskunftei führte zu einem negativen Score-Wert, wodurch er nach eigener Aussage beim Haus- und Autokauf beeinträchtigte. Er klagte auf Löschung, Berichtigung des Scores und Unterlassung.

Die Vorinstanz, das LG Regensburg (Urt. v. 29.07.2024 - Az.: 33 O 1955/23), wies die Klage ab. Das Gericht sah die Speicherung als gerechtfertigt an, da sie im Interesse der Auskunftei und ihrer Vertragspartner erfolge. Eine dreijährige Speicherfrist sei angemessen.

Dieser Meinung schloss sich in der Berufungsinstanz nun auch das OLG Nürnberg in einem Hinweisbeschluss an.

Die Speicherung sei zulässig, da sie dem berechtigten Interesse der Kreditwirtschaft diene, Informationen über die Zahlungszuverlässigkeit von Kunden zu erhalten. 

Der Kläger habe die Forderung verspätet bezahlt, was ein Hinweis auf eine eingeschränkte Zahlungswilligkeit sei. Allein der Ausgleich der Forderung rechtfertige keine Löschung. 

Die dreijährige Speicherfrist sei verhältnismäßig und decke sich mit den Empfehlungen aus dem genehmigten "Code of Conduct" der Branche.

Die Darlegungslast für eine unzulässige Datenverarbeitung liege beim Kläger. Seine Angaben, etwa eine psychische Belastung oder Nachteile beim Immobilienkauf, seien zu allgemein und nicht ausreichend belegt.

Auch die DSGVO oder das Urteil des EuGH zu Speicherfristen nach Restschuldbefreiungen seien hier nicht anwendbar, da es sich um eine andere Sachlage handle.

Ein Anspruch auf Berichtigung des Score-Werts oder die Unterlassung der weiteren Verarbeitung bestehe ebenfalls nicht, da die Speicherung rechtmäßig sei;

"Vor diesem Hintergrund speichert die Beklagte zu den streitgegenständlichen Informationen zwar einen Hinweis auf das Datum des vollständigen Ausgleichs der Forderung. Dies ändert nichts an der Notwendigkeit der Verarbeitung, denn dem Ausgleich ging eine erhebliche Unzuverlässigkeit voraus.

Die Kreditwirtschaft hat ein legitimes Interesse zu erfahren, inwieweit die Vertragserfüllung in der Vergangenheit zuverlässig erfolgte. Denn ein nachlässiges Zahlungsverhalten in der Vergangenheit kann die Annahme rechtfertigen, dass auch in Zukunft Schwierigkeiten in der Vertragserfüllung auftreten (…). 

Die bloße Erledigung einer Forderung kann vor diesem Hintergrund keine Löschung eines entsprechenden Eintrages rechtfertigen."

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