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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG München: SEPA-Diskriminierung ist Wettbewerbsverstoß

Unternehmen dürfen keine inländische Kontoverbindung verlangen, wenn Kunden ein gültiges SEPA-Konto aus einem anderen EU-Land nutzen möchten.

Es ist ein Wettbewerbsverstoß, wenn Unternehmen (hier: ein Energieversorger) kein ausländisches SEPA-Konto akzeptieren, sondern eine inländische Kontoverbindung verlangen (OLG München, Urt. v. 17.10.2024 - Az. 29 U 340/23 e).

Der verklagte Energieversorger beanstandete bei seinen Kunden ein ausländisches SEPA-Konto und verlangte für eine Überweisung ein inländisches Bankkonto.

Das OLG München bestätigte nun, dass es sich dabei um eine Verletzung von Art. 9 Abs.3 SEPA-VO und somit um eine sogenannte SEPA-Diskriminierung handle.

Eine solche Handlung stelle einen Wettbewerbsverstoß dar:

"Gemäß Art. 9 Abs. 1 SEPA-Verordnung gibt ein Zahler, der eine Überweisung an einen Zahlungsempfänger vornimmt, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto gemäß Artikel 3 erreichbar ist. Gemäß Abs. 2 gibt ein Zahlungsempfänger, der eine Überweisung annimmt oder eine Lastschrift verwendet, um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto gemäß Artikel 3 erreichbar ist.

Durch die Aufforderung deutsche Bankdaten mitzuteilen, um das Guthaben auszahlen zu können, gibt die Beklagte vor, in welchem Mitgliedstaat ein Konto zu führen ist und verstößt gegen Art. 9 Abs. 1 SEPA-Verordnung. 

Mit der Auskunft, im System könnten keine ausländischen Bankverbindungen erfasst bzw. eingefügt werden, gibt die Beklagte ebenfalls vor, in welchem Mitgliedstaat ein Zahlungskonto zu führen ist und verstößt damit auch gegen Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung."

Es handle sich dabei auch um eine gerichtlich verfolgbare Handlung:

"Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung ist eine Norm, die zumindest auch dem Schutz der Verbraucher dient und bei der dieser Schutz nicht nur untergeordnete Bedeutung hat oder eine nur zufällige Nebenwirkung ist (…). 

Als Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG ist er zugleich Marktverhaltensregel mit dem erforderlichen Wettbewerbsbezug (…). Gleiches gilt auch für Art. 9 Abs. 1 SEPA-Verordnung als gleichsam spiegelbildliche Norm zu Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung. Es kann in der Beurteilung einer Norm als Marktverhaltensregel keinen Unterschied machen, ob der Verbraucher als Zahlungsempfänger oder als Zahler betroffen ist. Auch der Schutzzweck der beiden Absätze, Schutz der Freiheit des Verbrauchers, Zahlungen über ein Konto in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen seines Wohnsitzes abzuwickeln (…), ist unabhängig davon, ob der Verbraucher als Zahler oder als Zahlungsempfänger betroffen ist.

(…) Der Verstoß der Beklagten ist auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Die Auskunft der Beklagten, sie könne Guthaben nur auf eine deutsche Bankverbindung überweisen, bzw. sie könne generell eine ausländische Kontonummer (und damit auch eine Kontonummer einer Bank aus dem EU-Ausland) nicht in das System einfügen/im System erfassen, ist geeignet, die passive Dienstleistungsfreiheit der Verbraucher erheblich zu beeinträchtigen, da sie letztlich gezwungen werden, ein deutsches Konto zu führen, um eine Gutschrift zu erhalten bzw. um Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Beklagten zu erfüllen."

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