Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

LG Köln: Stromanbieter Yellow muss online unterschiedliche Zahlungsmöglichkeiten anbieten

Der Stromanbieter Yellow ist verpflichtet, seinen Kunden online unterschiedliche Zahlungsmöglichkeiten anzubieten <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(LG Köln, Urt. v. 16.08.2016 - Az.: 33 O 2/16).

Der verklagte Stromanbieter Yellow bewarb online auf seiner Webseite u.a. drei unterschiedliche Tarife: "Strom Basic", "Strom Best" und "Strom Plus".

Beim Tarifmodell "Strom Basic" verlangte die Beklagte zwingend die Angabe der Kontodaten und die Erteilung eines SEPA-Lastschrift. Nur wenn die Verbraucher die Kontodaten eingab, war er es ihm möglich, die Online-Bestellung fortzusetzen.

Bei den Varianten "Strom Best" und "Strom Plus" waren mehrere Zahlungsvarten möglich, u.a. Lastschrift oder Überweisung.

Die Kölner Richter bejahten einen Wettbewerbsverstoß gegen <link https: www.gesetze-im-internet.de enwg_2005 __41.html _blank external-link-new-window>§ 41 Abs.2 EneWG, der lautet:

"Dem Haushaltskunden sind vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten."

Das Gericht bejahte eine Verletzung dieser Vorschrift.

Zwar schreibe die Norm nicht vor, dass Yellow in einem Vertrag stets mehrere Zahlungsmöglichkeiten anbieten müsse. Es reiche aus, wenn der Verbraucher den gleichen Leistungsumfang bei einer anderen Vertragsart erhalte, bei der dann unterschiedliche Zahlungsoptionen ausgewählt werden könnten.

Dies sei hier aber nicht gegeben, da der Tarif "Strom Basic" sich inhaltlich von "Strom Best" und "Strom Plus" unterscheide. Wenn der Kunde also die Variante "Strom Basic" haben wolle, müsse er zwingend eine Lastschrift erteilen. Hierin liege ein Verstoß gegen <link https: www.gesetze-im-internet.de enwg_2005 __41.html _blank external-link-new-window>§ 41 Abs.2 EneWG.

Rechts-News durch­suchen

26. September 2025
Ein Telefonanruf unter früheren Kollegen nach Gespräch auf einer Geburtstagsfeier ist kein unerlaubter Werbeanruf.
ganzen Text lesen
25. September 2025
Die Werbung eines Goldhändlers zur angeblich meldefreien Online-Bestellung über 2.000  EUR ist irreführend und wettbewerbswidrig.
ganzen Text lesen
24. September 2025
Lidl darf seine App als "kostenlos" bezeichnen, da keine Geldzahlung verlangt wird und die Freigabe von Daten keine Preisangabe im rechtlichen Sinne…
ganzen Text lesen
24. September 2025
Ein Netzbetreiber verlangte fast 900 EUR für den Smart-Meter-Einbau, zulässig wären maximal 100 EUR. Das ist wettbewerbswidrig.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen