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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Telekom-Werbung irreführend bei nachträglicher Preissteigerung

Die Telekom-Werbung "nur 34,95 EUR/Monat für die ersten sechs Monate, danach 39,95 EUR/Monat" ist irreführend, wenn nach Ablauf der Mindestlaufzeit von 2 Jahren der Preis sich noch einmal um 5,- EUR erhöht <link http: www.justiz.nrw.de nrwe olgs koeln j2014 _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Beschl. v. 04.02.2014 - Az.: 6 W 11/14).

Die Telekom warb mit der Aussage

"nur 34,95 EUR/Monat für die ersten sechs Monate, danach 39,95 EUR/Monat".

In einer Fussnote am unteren Rand der Seite wurde darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der Mindestlaufzeit von 24 Monaten sich der Preis auf 44,95 EUR/Monat erhöht.

Die Kölner Richter stuften dies als irreführend ein.

Mit einer zweiten, nochmaligen Preiserhöhung rechne der Verbraucher nicht. Aufgrund der Aussage "...danach 39,95 EUR/Monat" gehe der Kunde davon aus, dass es sich dabei um den monatlichen Endpreis handle, der nach 6 Monaten fällig werde. 

Zwar könne der Kunde der erneuten Erhöhung entgehen, wenn er den Vertrag kündige. Da der Preisanstieg aber lange nach dem Ende des Aktionszeitraumes liege, sei es wahrscheinlich, dass der Kunde die Vertragsbedingungen nicht mehr präsent habe und den Umstand einfach übersehe.

Es handle sich somit bei der Aussage "nur 34,95 EUR/Monat für die ersten sechs Monate, danach 39,95 EUR/Monat" um eine objektiv falsche Werbung. Eine solch objektiv unzutreffende Erklärung könne auch nicht durch Hinweise in den Fussnoten richtig gestellt werden.

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