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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Telekommunikationsunternehmen muss einige AGB-Klauseln ändern

Das OLG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile agb-klauseln-eines-telekommunikationsunternehmens-teilweise-unwirksam-6-u-119-09-oberlandesgericht-koeln-20100122.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 22.01.2010 - Az.: 6 U 119/09) hat einzelne, bestimmte Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Telekommunikations-Anbieters als rechtswidrig eingestuft.

Inhaltlich ging es um nachfolgende Klauseln:

"1. Der Kunde hat auch die Preise zu zahlen, die durch (…) unbefugte Nutzung der überlassenen Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat.

2. Nach Verlust der D Karte hat der Kunde nur die Verbindungspreise zu zahlen, die bis zum Eingang der Meldung über den Verlust der Karte bei D angefallen sind. Das gleiche gilt für Preise über Dienste, zu denen D den Zugang vermittelt.

3. Der Kunde gerät in Verzug, wenn der dem Kunden mitgeteilte Rechnungsbetrag nicht spätestens am zehnten Tag nach Zugang der Rechnung auf dem Konto von D gutgeschrieben ist.

4. Ist der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 15,50 EUR in Verzug, kann D den Mobilfunkanschluss auf Kosten des Kunden sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Preise zu zahlen."

Die Klauseln 1. und 2. bewerteten die Richter als rechtlich einwandfrei. Da der Kunde nur für die aus seiner Risikosphäre stammenden Gefahren hafte, seien die Regelungen verhältnismäßig und angemessen.

Die Klauseln 3. und 4. hingegen benachteiligten die Verbraucher in unangemessener Weise.

Bei Klausel 3. werde die gesetzlich vorgesehene 30-Tages-Frist auf einen zu kurzen Zeitraum verkürzt. Eine sachliche Begründung für eine solch kurze Frist sei nicht erkennbar.

Bei Klausel 4. zogen die Richter eine Parallel zum Festnetz-Bereich, wo eine Sperrung erst ab 75,- EUR gesetzlich erlaubt sei. Angesichts des Umstandes, dass ein erheblicher Teil der Bevölkerung schwerpunktmäßig mobil telefoniere, sei kein sachlicher Grund erkennbar, warum der Betrag für die Sperrung nur 1/5 für Festnetzanschlüsse betragen sollte.

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