Ein Telekommunikations-Anbieter muss seine Kunden, die bei ihm eine Internet-Flatrate gebucht haben, im Zweifel auf die hohen Zusatzkosten hinweisen, die entstehen, wenn der Kunde den Dienst per Handy im Ausland nutzt <link http: openjur.de u _blank external-link-new-window>(AG Wiesbaden, Urt. v. 03.07.2012 - Az.: 91 C 1526/12).
Die Klägerin, ein TK-Anbieter, begehrte die Zahlung von angefallenen Roaming-Gebühren. Die Beklagte buchte bei der Beklagten eine Internet-Flatrate für ihr Handy. Diese galt jedoch nur für das Inland. Als die Beklagte in der Türkei das Internet über ihr Handy nutzte, fielen Entgelte iHv. knapp 1.900,- EUR an. Diese forderte die Klägerin nun vor Gericht ein.
Zu Unrecht wie das AG Wiesbaden nun entschied.
Die Klägerin habe gegen vertragliche Aufklärungspflichten verstoßen und somit ihren Anspruch verwirkt.
Um ihre Pflichten zu erfüllen, hätte die Klägerin bei Abschluss des Zusatzvertrages deutlich auf die Gefahr von hohen Zusatzkosten bei der Nutzung des mobilen Internets im Ausland hinweisen müssen. Die Klägerin richte sich mit ihren Angeboten nicht nur an technisch versierte und in der mobilen Telekommunikation erfahrene Kundenkreise. Sie könne nicht davon ausgehen, dass jedem Kunden die Problematik der hohen zusätzlichen Kosten bei der Internet-Nutzung per Handy im Ausland bekannt sei.
Es gebe durchaus Teile der Bevölkerung, die bislang keine oder nur wenig Erfahrung mit der Nutzung von Handys und erst recht mit der Nutzung von Internet per Handy hätten und sich dementsprechend mit der Frage der Kosten solcher Leistungen, insbesondere bei Nutzung im Ausland, nicht zu befassen brauchten.
Auch wenn es eine Vielzahl anderer Kunden geben mag, für die es sich hierbei um „Basiswissen“ handle, mache dies einen Hinweis gegenüber den übrigen Kunden nicht entbehrlich.