Eine Regelung, wonach Trinkgelder bei Reiseveranstaltungen automatisch abgebucht werden, ist wettbewerbswidrig (LG Koblenz, Urt. v. 30.11.2017 - Az.: 15 O 36/17).
Das verklagte Reiseunternehmen hatte nachfolgende Bestimmung in seinen AGB:
"Trinkgeldempfehlung: [Sie sind sicher gerne bereit, die Leistung der Servicecrew durch Trinkgeld zu honorieren.] Hierfür wird auf Ihrem Bordkonto ein Betrag i.H.v. 10,- pro Person/Nacht an Bord gebucht, die Sie an der Rezeption kürzen, streichen oder erhöhen können."
Das LG Koblenz stufte diese Klausel als rechtswidrig ein.
Denn entgegen der gesetzlichen Regelung in <link https: www.gesetze-im-internet.de bgb __312a.html _blank external-link-new-window>§ 312a Abs.3 S.1 BGB werde die zusätzliche Leistung nicht ausdrücklich getroffen, sondern vielmehr nur stillschweigend. Die gesetzliche Norm bestimmt aber:
"§ 312a BGB
(...)
(3) Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann ein Unternehmer mit einem Verbraucher nur ausdrücklich treffen."
An dieser Ausdrücklichkeit fehle es im vorliegenden Fall, denn das zusätzliche Entgelt werde lediglich in den AGB platziert. An einer expliziten Zustimmung zu genau dieser einzelnen Regelung fehle es.
Es genüge auch nicht, dass die AGB grundsätzlich wirksam mit einbezogen seien, denn <link https: www.gesetze-im-internet.de bgb __312a.html _blank external-link-new-window>§ 312a Abs.3 S.1 BGB verlange mehr als eine bloße Einbeziehung von AGB. Diese Norm wolle den Verbraucher gerade vor vorab angekreuzten Kästchen oder untergeschobenen Klauseln in Geschäftsbedingungen schützen.