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Kategorie: Wettbewerbsrecht

BGH: Umfang einer wettbewerbsrechtlichen Vertragsstrafe

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich erneut zum Umfang der Handlungspflichten nach Abgabe einer wettbewerbsrechtlichen Vertragsstrafe geäußert <link http: www.online-und-recht.de urteile umfang-einer-vertragsstrafe-bundesgerichtshof-20170504 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 04.05.2017 - Az.: 15 U 129/14).

Die Beklagte hatte in Vergangenheit nach einem Wettbewerbsverstoß eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, einen Luftentfeuchter mit einer konkreten Werbeaussage zu bewerben. Sie klebte daraufhin auf den noch vorhandenen Produkten die Werbung ab und entfernte die Passagen aus dem Internet.

Das Produkt war zuvor an verschiedene Baumärkte geliefert wurden, die von unabhängigen Dritten betrieben wurden. Die Ware war unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden.

In diesen Niederlassungen wurde der Luftfeuchter weiterhin mit der wettbewerbswidrigen Passage beworben. Die Beklagte war der Ansicht, dass bereits ausgelieferte Ware nicht unter die Unterlassungserklärung falle.

Die Klägerin machte nun in 22 Fällen Vertragsstrafen geltend und begehrte die Zahlung von 112.200,- EUR.

Der BGH hat der Klage nur teilweise stattgegeben, nämlich in Höhe von 5.100,- EUR.

Grundsätzlich sei der Schuldner einer Unterlassungserklärung verpflichtet, ihm alles Mögliche und Zumutbare zu tun, um seine vertraglichen Verpflichtung nachzukommen.

Die Verpflichtung, bereits ausgelieferte und mit einer wettbewerbswidrigen Werbung versehene Produkte zurückzurufen, setze nicht voraus, dass ihm gegen seine Abnehmer rechtlich durchsetzbare Ansprüche auf Unterlassung der Weiterveräußerung oder auf Rückgabe dieser Produkte zustünden. Die Beklagte war vielmehr zu möglichen und zumutbaren Anstrengungen verpflichtet, um auf das Verhalten der Märkte einzuwirken.

Selbst wenn ein Rechtsanspruch fehle, schließe dies nicht die Pflicht aus, einen Rückruf zumindest zu versuchen, so die BGH-Richter.

Gegen diese Verpflichtung habe die Beklagte verstoßen. Sie sei in keiner Weise aktiv geworden und habe sich an die Niederlassungen gewandt. Es liege daher ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vor.

Jedoch liege bei wertender Betrachtung nur eine einzige Verletzung vor und nicht 22 Einzelfälle.

Die Verstöße gegen das Unterlassungsversprechen würden auf einem einheitlichen Entschluss der Beklagten, gegenüber ihren Abnehmern untätig zu bleiben, beruhen. Daher liege die Höhe der Vertragsstrafe nur bei 5.100,- EUR.

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