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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Uneingeschränkte Haftung von Rapidshare für fremde Urheberrechtsverletzungen

Das LG Hamburg hat in einer aktuellen Entscheidung <link http: www.webhosting-und-recht.de urteile rapidshare-haftet-als-mitstoerer-fuer-rechtsverletzungen-dritter-310-o-93-08-landgericht-hamburg-20090612.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 12.06.2009 - Az.: 310 O 93/08) die volle Haftung des Hosting-Anbieters Rapidshare für fremde Urheberrechtsverletzung bejaht.

Die Klägerin, die GEMA, hatte vor kurzem in ihrer <link http: www.gema.de presse pressemitteilungen pressemitteilung _blank external-link-new-window>Pressemitteilung laut getönt, dass das Urteil nun endlich den "Durchbruch im Kampf gegen die Online-Piraterie" darstelle. Und weiter hieß es in der Presse-Veröffentlichung:

"Damit hat die GEMA für ihre Mitglieder im Kampf gegen die Online-Piraterie einen von vielen Experten für nicht möglich gehaltenen Erfolg errungen.

Die langfristige Strategie der GEMA, nicht gegen die Endnutzer, sondern gegen die Diensteanbieter vorzugehen, um dem Problem der Online-Piraterie insgesamt und nachhaltig entgegenzutreten, erweist sich damit als die richtige"

Schaut man sich nun die aktuelle Entscheidung des LG Hamburg an, so finden sich diese Behauptungen nur begrenzt wieder.

Seit langem schon streiten sich die Musikindustrie bzw. die GEMA mit dem Unternehmen Rapidshare. Eine ganze Reihe von Entscheidungen ist bis dato ergangen.

Das letzte Urteil, das in diesem Bereich für viel Aussehen sorgte, war das des OLG Hamburg <link http: webhosting-und-recht.de urteile oberlandesgericht-hamburg-20080702.html _blank>(Urt. v. 02.07.2008 - Az.: 5 U 73/07). Die Richter entschieden damals, dass der Hosting-Anbieter zu einer pro-aktiven Vorabprüfung verpflichtet ist. Siehe dazu ausführlich unsere <link record:tt_news:3044>Rechts-News v. 26.09.2008.

Die Juristen des Hamburger Landgerichts gehen nun noch einen Schritt weiter und erklären sämtliche Sicherheitsmaßnahmen von Rapidshare für ungenügend. So sei weder der Einsatz einer Abuse-Abteilung noch ein MD5-Filter ausreichend, um eine Mitstörerhaftung des Anbieters zu unterbinden.

Dies ist das Neue. In der oben erwähnten OLG-Entscheidung hatten die Richter zwar bereits in diese Richtung ansatzweise argumentiert. Nun machen die Robenträger des LG Hamburg endgültig den Sack zu und lassen Rapidshare quasi unbegrenzt und dauerhaft haften.

Rapidshare hat bereits angekündigt, gegen die Entscheidung in Berufung zu gehen.

 

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