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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Oldenburg: Unternehmen hat keinen Anspruch auf Abwerbeverbot seiner Handelsvertreter

Den jahrelangen Streit von zwei Unternehmen der Tiefkühlkost-Branche hat jetzt das Oberlan-desgericht Oldenburg entschieden: Die Klage auf Schadensersatz in Millionenhöhe und auf ein Verbot, Handelsvertreter abzuwerben, hat das Gericht im Wesentlichen abgewiesen.

Der Handel mit tiefgekühlten Lebensmitteln ist ein großer und umkämpfter Markt. Um die Ware an den Kunden zu bringen, setzen die Unternehmen häufig Handelsvertreter als Verkaufsfahrer ein. Diese Handelsvertreter tragen damit ganz wesentlich zum Erfolg der Unternehmen bei.

Ein großes Tiefkühlkost-Unternehmen hatte gegen einen kleineren Mitbewerber Klage vor dem Landgericht Osnabrück erhoben: Der Mitbewerber habe zahlreiche Handelsvertreter des großen Unternehmens systematisch abgeworben. Ziel sei dabei gewesen, das Konkurrenzunternehmen quasi auszuhöhlen.

Die klagende Fima wollte dem Mitbewerber jegliche Abwerbung von Handelsvertretern gerichtlich untersagen lassen. Außerdem solle der Mitbewerber für einen angeblich durch die Abwerbungen entstandenen Schaden in Höhe von rund 20 Millionen Euro aufkommen.

Das Landgericht Osnabrück hatte die Klage abgewiesen: Ein systematisches, wettbewerbswidriges Abwerben sei nicht zu erkennen. Der 1. Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat dieses Urteil jetzt im Wesentlichen bestätigt. Dem Konkurrenzunternehmen könne das Abwerben von Handelsvertretern nicht generell untersagt werden. Einzelne Vorfälle seien außerdem verjährt. Auch für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch sah das Gericht keine Grundlage.

Ob mit dem Urteil der Rechtsstreit endgültig beendet ist oder ob das Urteil vor dem Bundesgerichthof angefochten werden soll, ist noch nicht bekannt.

Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 18.05.2012

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