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Kategorie: Wettbewerbsrecht

BGH: Unternehmer haftet trotz Unkenntnis auch für Wettbewerbsverstöße von Sub-Auftragnehmern

Ein Unternehmer haftet auch dann für die Wettbewerbsverstöße von Sub-Auftragnehmern, wenn er hiervon keine Kenntnis hatte <link http: openjur.de u _blank external-link-new-window>(BGH, Beschl. v. 04.04.2012 - Az.: I ZR 103/11).

Die Beklagte, ein Energieversorgungs-Unternehmen, vertrieb ihre Produkte sowohl über das Telefona als auch über die Haustür. Sie schloss mit der X AG einen Kooperationsvertrag, wonach die X AG die Vermittlung von Energieversorgungs-Verträgen per Telefon übernehmen sollte. Die Beauftragung von Sub-Unternehmen war vertraglich nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Beklagten erlaubt.

Kurze zeit später beauftragte die X AG Sub-Unternehmer, obgleich keine Einwilligung hierfür vorlag. Als diese Sub-Unternehmer Wettbewerbsverstöße begingen, stellte sich die Frage, ob die Beklagte auch hierfür haftet.

Der BGH hat diese Frage bejaht.

Für die Beauftragtenhaftung spiele es keine Rolle, so die Richter, ob die Beklagte von dem Sub-Unternehmer Kenntnis gehabt habe. Dies gelte auch für den Fall, wenn - wie hier - die Unterbeauftragung ausdrücklich nur mit Einwilligung hätte erfolgen dürfen.

Da das unterbeauftragte Unternehmen im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit gehandelt habe, treffe die Beklagte die volle Verantwortlichkeit. Die Firma könne sich nicht exkulpieren.

Etwas anderes wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die Beklagte den Auftrag von vonherein nur auf einen bestimmten Bereich begrenzt hätte. 

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