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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Unwirksame Einwilligung bei Online-Gewinnspiel

Eine Einwilligungserklärung in Telefon- und E-Mail-Werbung, die im Rahmen eines Gewinnspiels eingeholt wird, ist dann unwirksam, wenn die Erklärung für eine Vielzahl von Unternehmen (hier: 50 Stück) gilt und nicht hinreichend bestimmt ist, für welche Waren und Dienstleistungen sie jeweils gilt <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile unwirksame-einwilligung-im-rahmen-eines-gewinnspiel-co-sponsorings-oberlandesgericht-frankfurt_am-20160728 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 28.07.2016 - Az.: 6 U 93/15).

Die Beklagte veranstaltete ein Online-Gewinnspiel und erhob dabei von den Teilnehmern Einwilligungserklärungen für Telefon- und E-Mail-Werbung. Die Klausel lautete:

"Ja, ich möchte am Gewinnspiel teilnehmen und erteile den in dieser Liste aufgeführten Sponsoren für die jeweils angegebenen Produkte oder Dienstleistungen mein Einverständnis für E-Mail, Post und/oder Telefonwerbung, wie in der Liste angegeben. Das Einverständnis kann ich jederzeit widerrufen."

Die in der Klausel wiedergegebenen Worte "Liste", "Sponsoren", "Produkte" und "Dienstleistungen" waren mit einem Link versehen, bei dessen Anklicken eine Liste mit 50 Unternehmen erschien. Zu jedem Unternehmen war jeweils die Firma, eine Internetadresse sowie ein Geschäftsbereich genannt.

Das Gericht wertete diese Form der Einwilligungserklärung für unwirksam.

Die Frage, ob bereits durch die große Anzahl von Sponsoren (hier: 50 Stück) die Einwilligung unwirksam sei, könne dahinstehen, so das Gericht. Die Robenträger merken jedoch kritisch an, dass einiges für eine Rechtswidrigkeit spreche, da sich erfahrungsgemäß auch ein verständiger Verbraucher mit Rücksicht auf die geringe Aussicht auf einen Gewinn nicht die Mühe machen werde, die gesamte Liste von 50 Partnern mit den dort aufgeführten Geschäftsbereichen durchzugehen, bevor er seine Entscheidung für oder gegen die Teilnahme an dem Gewinnspiel treffe. Im Ergebnis ließ das Gericht diese Bewertung aber - wie gesagt - offen.

Denn die Einwilligung sei bereits aus andere Gründen unwirksam. Eine solche Erklärung müsse grundsätzlich hinreichend bestimmt sein. Daran fehle es teilweise hier.

Das Gericht sieht folgende Angaben als zu unbestimmt und damit für unwirksam an:

- "Media und Zeitschriften"
- "Vermögenswirksame Leistungen"
- "Altersvorsorge"
- "Finanzen und Versicherungen"
- "Telekommunikationsprodukte bzw. -angebote"
- "E-Mail Werbung für Unternehmen"
- "Versandhandel"
- "Zusendung von Newslettern des Portals XY mit unterschiedlichen Produktangeboten wie bspw. Kleidung, Reisen, Rabatte"

Das OLG Frankfurt a.M. hat die Revsision zum BGH nicht zugelassen.

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