Missbräuchliche Preisklauseln in Fernwärmelieferverträgen können nicht einseitig durch den Versorger ersetzt werden. Eine nationale Dreijahreslösung, welche die Auswirkungen solcher Klauseln aufrechterhält, verstößt gegen Unionsrecht (EuGH, Urt. v. 24.09.2026 - Az. C-900/24).
In dem vorliegenden Fall schlossen die Parteien einen Fernwärmeliefervertrag mit zwei Preisänderungsklauseln und einer Mindestlaufzeit von zehn Jahren. Der Versorger rechnete über mehrere Jahre jährlich steigende Arbeitspreise ab und ersetzte eine der Klauseln einseitig. Der Abnehmer zahlte bis Juli 2019 und verlangte anschließend die Rückzahlung der Zahlungen mit der Begründung, die Klauseln seien unwirksam.
Das nationale deutsche Recht behandelte den Abnehmer als Verbraucher, da er nicht gewerblich handelte. Das LG Berlin erklärte die Preisänderungsklauseln einschließlich der einseitigen Anpassung für unwirksam und stellte auf die ursprünglichen Vertragspreise ab. Das KG Berlin legte dem EuGH Fragen zur sogenannten Dreijahreslösung und zum einseitigen Klauselersatz vor.
Der EuGH stellte fest, dass die sogenannte Dreijahreslösung gegen Unionsrecht verstoße und dass ein Energieversorger eine wegen Missbräuchlichkeit unwirksame Preisänderungsklausel nicht einseitig durch eine neue, wirksame Klausel ersetzen darf.
Es gelte der unionsrechtliche Grundsatz, dass Verbraucher so zu stellen seien, als hätte es die missbräuchliche Klausel nie gegeben. Er dürfe nicht an deren Wirkungen festgehalten werden.
Nationale Generalklauseln zur Vertragsauslegung dürften entstandene Vertragslücken nicht schließen, da sie keine ausgewogene gesetzliche Ersatzregelung darstellten. Da die Dreijahreslösung halte die Wirkungen missbräuchlicher Preisklauseln aufrecht und sei daher unzulässig.
Ob ein Vertrag ohne die unwirksame Klausel fortbestehen könne, sei objektiv nach nationalem Recht zu beurteilen, nicht nach den Interessen nur einer Partei.
Eine Ersetzung durch echte dispositive Gesetzesnormen komme nur dann in Betracht, wenn der gesamte Vertrag ohne die Klausel für den Verbraucher besonders nachteilig wäre. Der erklärte Wille des Verbrauchers zur Vertragsfortsetzung müsse dabei maßgeblich berücksichtigt werden.
Nach Auffassung des Gerichts trage die deutsche Regelung keinen einseitigen Klauselersatz, da sie lediglich allgemeine Anforderungen an Preisklauseln enthalte. Zudem müsse ein Vertrag Anlass und Mechanismus von Preisänderungen so transparent darstellen, dass der Verbraucher Preisänderungen vorab einschätzen könne:
"Die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel durch das zuständige Gericht muss es jedenfalls ermöglichen, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, in der sich der Verbraucher ohne eine solche Klausel befunden hätte."
Und weiter:
“Nach alledem sind (…) dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung oder gerichtlichen Praxis entgegenstehen, nach der ein Energieversorger eine wegen Missbräuchlichkeit für unwirksam erklärte Preisänderungsklausel mit Wirkung für die Zukunft einseitig ändern kann oder muss.”