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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Trier: Unzulässige Schleichwerbung auch dann möglich, wenn gar kein Geld fließt

Verbotene Schleichwerbung auch ohne Geldfluss möglich.

Eine unzulässige Schleichwerbung kann auch dann vorliegen, wenn eine Redaktion für den Werbe-Artikel keinerlei Entgelt erhält (LG Trier, Urt.v. 24.05.2024 - Az.: 7 HK O 32/23).

Die Beklagte gab u.a. eine Wochenzeitung heraus. In einer der Ausgabe erschien ein Bericht (Text und Bild) über ein bestimmtes kommerzielles Produkt eines Dritten. 

Der Bericht basiere, so die Klägerin, auf einem auf von der DJD Deutsche Journalisten Dienste GmbH & Co. KG (DJJD) erstellten Artikel. DJJD habe für die Erstellung des Werbe-Textes von dritter Seite ein Entgelt erhalten und stelle diesen Publikationsmedien kostenlos zur Verfügung. Die Beklagte handle rechtswidrig, da sie sich redaktionelle Recherchekosten erspare.

Das LG Trier gab der Klägerin Recht und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung:

1. Angabe “Anzeige” nicht notwendig:

 Die Angabe des Wortes “Anzeige” sei jedoch nicht notwendig, so die Richter.

Denn das verlange das Gesetz nur, wenn hierfür ein Entgelt geflossen sei, was im vorliegenden Fall aber gerade nicht gegeben sei:

"Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Kennzeichnung eines solchen Beitrags als „Anzeige“.

Ein solcher Anspruch könnte sich aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. § 14 LMedienG Rheinland-Pfalz (nachfolgend: LMG) ergeben. Die Beklagte hat aber nicht gegen § 14 LMG verstoßen., da sie kein Entgelt erhalten hat.

Aus Sicht der Kammer meint Entgelt insofern ausdrücklich nur eine vertragliche Gegenleistung, im Normalfall Geld. 

Dafür spricht eine Auslegung des Begriffs. Dieser wird üblicherweise und auch im juristischen Sprachgebrauch als vertragliche Gegenleistung verstanden (…). 

Für die vorgenannte Auslegung spricht auch der Vergleich mit § 5a Abs. 4 S. 2 UWG, der ausdrücklich als Tatbestandsvoraussetzungen ein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung fordert. Die Kammer ist sich zwar bewusst, dass die Vorschriften von unterschiedlichen Gesetzgebern formuliert wurden. 

Gleichwohl gibt der Wortlaut von § 5a Abs. 4 S. 2 UWG einen Anhaltspunkt für die Auslegung des § 14 LMG. Offensichtlich ist der Bundesgesetzgeber nicht davon ausgegangen, dass Entgelt sämtliche Gegenleistungen erfasst, weswegen er den Begriff „ähnliche Gegenleistung“ hinzugefügt hat.

Aus dem Vortrag der Parteien ergibt sich aber keine vertragliche Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem DJD, weswegen die Nutzung des Artikels kein Entgelt ist. Der Beklagten wurden nur der Artikel und die Bildrechte zur freien Veröffentlichung zur Verfügung gestellt."

2. Gleichwohl unzulässige Schleichwerbung:

Auch wenn das Wort “Anzeige” nicht benutzt werden müsse, liege hier gleichwohl eine verbotene versteckte Werbung vor:

"Es handelt sich um als Information getarnte Werbung.

Aus den Umständen des Einzelfalles ergibt sich, dass für einen durchschnittlich informierten und aufmerksamen Leser ein werblicher Überschuss besteht, was der Vorsitzende als Mitglied der angesprochenen Zielgruppe einschätzen kann. 

Dafür spricht zunächst die zweimalige Nennung des Produktnamens („… Kopfschmerz- und Migräne Report 2022“, „…“). Das Produkt wird zusätzlich noch als „bewährt“ und „gutverträglich“ bezeichnet. 

Der Artikel hat auch keinen besonderen Anlass, sondern nur einen von dem Unternehmen geschaffenen, nämlich eine Umfrage mit nicht besonders überraschenden Ergebnissen. Auch die Zielsetzung des Presseorgans als nach Eigenaussage kleine Zeitung, bei der der Verkehr keine hochwertige journalistische Leistung erwartet steht einer solchen Bewertung nicht entgegen. Auch in einer solchen „kleinen“ Zeitung erwartet der Leser nicht, dass PR-Artikel als eigene Artikel des Presseorgans ohne Kennzeichnung dargestellt werden."

Und weiter:

"Die Anwendung des § 5a Abs. 4 S. 1 UWG ist auch nicht durch dessen Absatz 2 ausgeschlossen. Danach liegt ein kommerzieller Zweck bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt.

Die Beklagte hat aber als ähnliche Gegenleistung die Nutzungsrechte an dem Artikel und an dem Bild erhalten. Beides stellen geldwerte Leistungen dar."

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