Das OLG Hamburg <link http: www.rechtsprechung-hamburg.de jportal portal page _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 19.06.2013 - Az.: 5 W 31/13) hat entschieden, dass es eine unzulässige Suchmaschinen-Optimierung ist, wenn im iPhone-App-Store die Anwendung eines Mitbewerbers stets vor dem eigentlichen Unternehmen angezeigt wird.
Die Beklagte optimierte für den App-Store ihr Produkt so, dass es bei Eingabe der relevanten Begriffe, an denen die Klägerin ein Markenrecht geltend machte, ihre Anwendung stets vor dem Programm der Klägerin auftauchte.
Die Hamburger Richter stuften dies als wettbewersbwidrig ein.
Sie verneinten zwar einen grundsätzlichen Marken- und Wettbewerbsverstoß. Denn die bloße Keyword-Nutzung eines markenrechtlich geschützten Begriffes sei nach ständiger Rechtsprechung noch nicht verboten. Hierin könne auch noch keine allgemeine, unlautere Ausnutzung gesehen werden.
Im vorliegenden Fall liege jedoch ein besonderer Ausnahmefall vor. Denn die Beklagte dränge sich bei Eingabe aller einschlägigen Begriffe vor die Suchposition der Klägerin und präsentiere sich damit als vorrangiger Anbieter. Damit beeinflusse sie gezielt das Verhältnis zwischen der Klägerin und ihren Kunden. Ein User, der bewusst nach der Klägerin suche, da er diese App nutzen wolle, stoße vorrangig auf das Angebot der Beklagten. Diese Absicht unterlaufe die Beklagte durch ihre manipulierte Suchmaschinen-Positionierung.