Eine unzureichende Drittunterwerfung schließt nicht die wettbewerbswidrige Wiederholungsgefahr aus (LG Essen, Beschl. v. 15.03.2019 - Az.: 43 O 16/19).
Die Schuldnerin warb online wettbewerbswidrig für einen von ihr angeboten Pflaumen-Likör. Die Gläubigerin mahnte diesen Rechtsverstoß ab.
Daraufhin gab die Schuldnerin gegenüber einem Dritten, einem Verbraucherschutzverein, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Sie beschränkte den Text jedoch auf die konkrete Domain und das spezifische Produkt. Der Verbraucherschutzverein sah dies als unzureichend an und erwirkte eine einstweilige Verfügung.
Die Gläubigerin ging ebenfalls im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor und erwirkte einen entsprechenden Beschluss.
Das LG Essen sah die wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr weiterhin als gegeben an. Denn die gegenüber dem Verbraucherschutzverein abgegebene Drittunterwerfung sei inhaltlich unzureichend, da die Formulierung zu eng begrenzt sei (u.a. auf Domain und Produkt). Nichts anderes ergebe sich aus der Tatsache, dass im vorliegenden Fall der Verbraucherschutzverein selbst eine einstweilige Verfügung erwirkt habe. Denn die Verfügung sei nur eine vorübergehende Regelung und habe keinen endgültigen Charakter, der die Wiederholungsgefahr entfallen lasse. Insbesondere habe die Schuldnerin keine Abschlusserklärung abgegeben.