Urheberrechtliche Einwände können die Auslegung von Gutachten im behördlichen Beteiligungsverfahren nicht verhindern (OVG Koblenz, Urt. v. 02.07.2026 - Az.: 1 C 10220/25.OVG).
In einem Verfahren zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets beanstandete die betroffene Gemeinde, dass wesentliche Gutachten in der Auslegung fehlten. Die Behörde hielt eine Offenlage für nicht erforderlich und berief sich darauf, dass urheberrechtliche Gründe einer Veröffentlichung entgegenstehen könnten.
Somit war ein Streitpunkt der Auseinandersetzung, ob Urheberrechte die Auslegung und Zugänglichmachung der Gutachten im Beteiligungsverfahren wirksam verhindern können.
Das OVG stellte klar, dass die Auslegung und Zugänglichmachung erforderlicher Gutachten im Beteiligungsverfahren nicht durch das Urheberrecht verhindert werden könne. Die Behörde dürfe sich demnach nicht auf das Urheberrecht berufen, um die Offenlegung zu verweigern.Die Auslegung von Gutachten im Verfahren zur Festsetzung eines Schutzgebiets diene der Information der Betroffenen und der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens.
Diese Nutzung liege im öffentlichen Interesse und verfolge verfahrensbezogene Zwecke. Sie beeinträchtige die normale wirtschaftliche Verwertung der Gutachten nicht und treffe die berechtigten Interessen der Urheber nicht unzumutbar.
Die Nutzung falle daher unter die gesetzlich vorgesehene Schrankenregelung des § 45 UrhG falle, die Behörden das Vervielfältigen und Zugänglichmachen für Verfahrenszwecke erlaube.
Bei im staatlichen Dienst erstellten Gutachten liege zudem regelmäßig ein Nutzungsrecht beim Dienstherrn, das deren Verwendung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gestatte. Urheberrechtliche Einwände könnten die Auslegung der für die Beteiligung erforderlichen Gutachten damit nicht sperren.
Die Behörde hätte die Gutachten daher zugänglich machen müssen:
"Das Urheberrecht erfährt durch die gesetzliche Schrankenregelung des § 45 Urheberrechtsgesetz - UrhG - eine im öffentlichen Interesse gebotene Einschränkung für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit."
Und weiter:
"Vor allem beeinträchtigt sie weder die normale Verwertung des Gutachtens noch verletzt sie die berechtigten Interessen des Urhebers ungebührlich (…), so dass die Voraussetzungen für eine Privilegierung nach § 45 Abs. 1, 3 UrhG erfüllt sind."