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Kategorie: Onlinerecht

OLG Dresden: Veraltete Aufsichtsbehörde im Impressum ist kein Verstoß gegen Unterlassungstitel

Gibt der Schuldner im Impressum seiner Webseite eine veraltete Aufsichtsbehörde an, so verstößt er damit nicht gegen ein Urteil, das ihn verpflichtet, stets eine Aufsichtsbehörde zu nennen (OLG Dresden, Beschl. v. 01.07.2015 - Az.: 14 W 531/15).

In der Vergangenheit war der verklagte Immobilienmakler gerichtlich verurteilt worden, auf seiner Webseite die zuständige Aufsichtsbehörde anzugeben <link http: www.online-und-recht.de urteile aufsichtsbehoerde-gehoert-auf-online-makler-webseite-ins-impressum-landgericht-leipzig-20140612 _blank external-link-new-window>(LG Leipzig, Urt. v. 12.06.2014 - Az.: 05 O 848/13).

Nun änderten sich die Wohnverhältnisse des Beklagten, so dass eine andere Aufsichtsbehörde zuständig war. Im Impressum der Homepage wurde jedoch weiterhin das alte Amt angegeben.

Der Gläubiger beantragte daraufhin die Verhängung eines Ordnungsmittels.

Dies lehnte das OLG Dresden nun ab. Zwar erfasse eine Unterlassungsverfügung neben identischen Verletzungshandlungen nach der sogenannten Kerntheorie auch kerngleiche Abwandlungen. Eine Abwandlung sei nach ständiger Rechtsprechung kerngleich, wenn in ihr das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck komme.

Dies sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Das ursprüngliche gerichtliche Verbot betreffe die Konstellation, dass gar keine Angaben gemacht worden seien. Davon weiche der zu beurteilende Sachverhalt jedoch ab. Denn ursprünglich sei die zutreffende Behörde genannt worden, jedoch zwischenzeitlich durch einen Ortswechsel unzuständig geworden.

Eine solche Gegebenheit sei nicht kerngleich. Im Übrigen sei die unzuständige Behörde gesetzlich zur Ermittlung von Amts wegen verpflichtet, so dass davon auszugehen sei, dass anfragende Personen an die zuständige Aufsichtsbehörde verwiesen würden.

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