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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Hamburg: Vergleichende Paket-Werbung nur bei übereinstimmenden Kriterien zulässig

Die vergleichende Werbung eines Paketversenders ist nur dann zulässig, wenn die gegenübergestellten Preise auch tatsächlich miteinander vergleichbar sind <link http: www.online-und-recht.de urteile irrefuehrender-werbevergleich-von-paket-versandkosten-rechtswidrig-312-o-12-06-landgericht-hamburg-20060509.html _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Urt. v. 09.05.2006 - Az.: 312 O 12/06).

Die Parteien des Rechtsstreits waren konkurrierende Paket-Versanddienste. Die Beklagte bewarb ihre Tarife, indem sie sie denen der Klägerin direkt gegenüberstellte.

Die Klägerin sah hierin eine unzulässige vergleichende Werbung, da Äpfel mit Birnen gleichgestellt würden. Die Grundlage der einzelnen Preise seien gänzlich unterschiedlich, so die Gegenüberstellung absolut untauglich sei und bei dem Verbraucher ein falscher Eindruck entstehe.

Die Hamburger Richter gaben der Klägerin Recht.

Der Vergleich erwecke den Eindruck, die gegenüberstellten Preise hätten die gleiche Leistungsbasis. Dies sei aber gerade nicht der Fall.

Die Tarife der Klägerin ermittelten sich nämlich hauptsächlich danach, wie viel ein Paket wiege. Das System der Beklagten hingegen berechne die Beträge auf Basis der Größe. Somit habe die Beklagte falsche Vergleichskriterien gegenübergestellt, so dass die Reklame inhaltlich nicht richtig sei. Ein objektiver Vergleich sei in der Form nicht möglich.

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