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Kategorie: Onlinerecht

LG München: Vergleichende Werbung bei eBay ist keine Wettbewerbsverletzung

Eine vergleichende Werbung (hier: Nutzung eines Produktnamens im Angebotstext bei eBay) ist keine Wettbewerbsverletzung <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(LG München I, Urt. v. 06.05.2016 - Az.: 17 HKO 21868/15).

Die Klägerin vertrieb seit langem Kosmetikartikel unter der Produktmarke "Fr.".

Die Beklagte bot über eBay Antifalten-Gesichtspads an, wobei in der Angebotszeile angegeben war: "(Keine Fr.)."

Die Klägerin sah darin eine unzulässige Rufausbeutung vor, denn es sei sachlich nicht begründet, ihren Produktnamen bei dem Angebot eines anderen auf diese Art und Weise zu nutzen.

Das LG München teilte diese Ansicht nicht, sondern wies die Klage ab.

Eine Rufausbeutung liege immer dann vor, wenn die Verwendung des Namens bei den angesprochenen Verkehrskreisen zu einer Assoziation zwischen dem Werbenden und dem Mitbewerber in der Weise führe, dass die Verkehrskreise den Ruf der Erzeugnisse des Mitbewerbers auf die Erzeugnisse des Werbenden übertragen würden. Das gute Image müsse sich der Ausbeutende zu nutzen machen wollen.

Hier fehle es bereits an ausreichendem Sachvortrag, ob und welchen (guten) Ruf der klägerische Produktname genieße. Ein substantiierter Sachvortrag dazu, worauf sich der vermeintliche Ruf der Produkte der gründe, sei nicht erkennbar.

Darüber hinaus grenze sich die Beklagte mit der Erklärung "(Keine Fr.)." bewusst von den klägerischen Waren ab, so dass es nicht zu einer Verwechslung und damit nicht zu einem Imagetransfer komme könne.    

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