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Kategorie: Datenschutzrecht

OLG Frankfurt: Vergütungspflicht für Gewinnspiel-Leads

Eine Marketingagentur muss für bestätigte Gewinnspiel-Leads zahlen, für Altdaten ohne wirksame Einwilligung hingegen nicht.

Eine Marketingagentur muss für vertraglich bestätigte Gewinnspiel-Leads zahlen, nicht aber für polnische Altdaten, die ohne konkrete Werbeeinwilligung geliefert wurden (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 13.03.2025 – Az: 19 U 109/23).

Zwei Marketingagenturen stritten über die Vergütung von Datensätzen aus Gewinnspielen. Die Klägerin hatte Teilnehmerdaten über Kampagnen in Belgien, Schweden und Polen gesammelt und an die Beklagte weitergeleitet. Die Beklagte zweifelte an den Datenlieferungen selbst sowie an der Wirksamkeit der Teilnehmereinwilligungen und verweigerte weitgehend die Zahlung.

Das OLG gab der Klage teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von rund 108.500,- EUR. Im Übrigen wies es die Klage ab.

Für mehrere Rechnungen stellten die Richter zunächst fest, dass die Beklagte die vereinbarten Datenmengen und Preise per E-Mail ausdrücklich bestätigt hatte. Diese Posten seien daher vergütungspflichtig.

Soweit andere Rechnungspositionen auf Kampagnen beruhten, die vor Vertragsschluss lagen oder von der Beklagten nie bestätigt worden waren, fehle es hingegen an einer tragfähigen Vertragsgrundlage, so die Richter. Hier blieb die Klage ohne Erfolg.

Für noch nicht ausdrücklich bestätigte Datensätze hätte die Beklagte die Lieferungen zeitnah hätte prüfen und konkret beanstanden müssen. Da sie dies unterlassen habe, gälten die Daten als akzeptiert.

Den pauschalen Einwand, die Einwilligungen der Teilnehmer seien unwirksam, ließ das OLG nicht gelten. Die Beklagte habe hierfür keine konkreten Nachweise zu den betreffenden Ländern und Einwilligungsformulierungen vorgelegt.

Anders beurteilte das Gericht die polnischen Altdaten. Hier habe die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst bestätigt, dass beim Ankauf von solchen Altdaten sich die Werbeeinwilligungen nicht hinreichend konkret gewesen sei. Diese hätten ohne eine auf das konkrete Unternehmen bezogene Werbeeinwilligung nicht zu Werbezwecken genutzt werden dürfen. 

Der zugrunde liegende Vertrag verstoße daher gegen geltendes Recht und sei nichtig, sodass insoweit keine Vergütung geschuldet sei.

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