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Kategorie: Onlinerecht

LG Köln: Verlag haftet für unvollständigen Google Snippets-Text

Ein Verlag haftet für einen irreführenden Google-Snippet-Text, wenn dieser auf einer unvollständigen Meta Description seiner Webseite basiert.

Ein Verlag haftet für einen unvollständigen Google-Snippet-Text, wenn er diesen veranlasst (hier: Text in der Meta-Description des Artikels) (LG Köln, Urt. v. 22.01.2025 - Az.: 28 O 252/24).

Die Klägerin war Franchisegeberin einer Fast Food-Restaurantkette mit mehreren Filialen in Deutschland. 

Bei einer amtlichen Lebensmittelkontrolle wurden in zwei Filialen Hygienemängel festgestellt. Die Kontrollergebnisse wurden anschließend veröffentlicht.

Eine Online-Zeitung griff das Thema auf und berichtete online über 

"Schmutz und Fake-Fleisch bei X [Franchisename] Sonst macht X Schlagzeilen mit (…)-Angeboten.

Aber jetzt wird es unappetitlich: Hygienemängel bei Kontrollen aufgedeckt!". 

Google indexierte diesen Artikel und erstellte einen entsprechendes Google Snippet.

Dabei stützte sich der Suchmaschinen-Riese auf den Text in der Meta Description der Verlagsseite.

Das Google Snippet erweckte den Eindruck, dass das gesamte Unternehmen und nicht nur einzelne Franchisenehmer betroffen seien.

Die Klägerin sah sich dadurch in ihrem Ruf geschädigt und klagte.

Zu Recht, wie das LG Köln nun feststellte.

Der Leser werde durch den Ausschnitt nicht darüber informiert, dass die Klägerin lediglich Franchisegeberin und nicht Betreiberin der betroffenen Filialen sei. Auch fehle der Hinweis, dass nur zwei Filialen betroffen seien.

Durch das Verschweigen dieser Informationen werde der Eindruck erweckt, dass es sich bei den Hygienemängeln um ein generelles Problem des Unternehmens handele.

Da der Verlag eine entsprechend irreführende Meta-Beschreibung auf seiner Website zum Abruf bereitgehalten habe, sei ihm auch der Suchmaschinenauszug zuzurechnen:

"Die angegriffenen Äußerungen im Google-Index-Text sind bewusst unvollständig, weil der Leser des Google-Index-Textes nicht darüber aufgeklärt wird, dass (…) ein Franchisesystem ist und sich die fraglichen Vorwürfe nur gegen   zwei Franchisenehmer richten. 

Die Information, dass es sich bei der Verfügungsklägerin lediglich um die Franchisegeberin und nicht um die Betreiberin der beiden beanstandeten Filialen handelt  ist  für  die Bewertung des dargestellten Sachverhalts von wesentlicher Bedeutung. Denn wenn der Leser wüsste, dass sich die Vorwürfe betreffend „Schmutz, Fake-Fleisch und Hygienemängel" nur gegen zwei Franchisenehmer richten, wäre er weniger geneigt, aus den in zwei Filialen festgestellten Mängeln negative Schlüsse auf die Einhaltung der Hygienebestimmungen in den übrigen (…) Filialen zu ziehen als im tatsächlich vorliegenden Fall, in dem der Leser davon ausgehen muss, dass der Betreiber aller (…) Filialen für die Beanstandungen verantwortlich ist." 

Und weiter:

"Auch der Einwand der Verfügungsklägerin, dass das Suchergebnis nicht getrennt von dem Bericht, zu dem es führe, betrachtet werden könne, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. 

Denn zwar darf eine Zeitungsüberschrift nicht isoliert von dem dazugehörigen Zeitungsbericht betrachtet werden (…). Zwischen der Anzeige eines Suchergebnisses in einer Internetsuchmaschine und der in Bezug genommenen Internetseite besteht jedoch kein so enger Zusammenhang wie zwischen einer Zeitungsüberschrift und dem zugehörigen  Bericht.

Viele Nutzer von Internetsuchmaschinen werden nicht alle ihnen angezeigten und von ihnen zur Kenntnis genommenen Suchergebnisse auch anklicken. Ein Suchergebnis ähnelt deshalb eher einer Schlagzeile auf dem Titelblatt einer Zeitung als einer gewöhnlichen Überschrift im Innenteil (…).

Für Schlagzeilen auf dem Titelblatt einer Zeitung ist anerkannt, dass ein besonderer Leserkreis der Titelseiten- und Kioskleser besteht. Enthält eine Titelseite eine in sich geschlossene, selbständige Aussage kann diese deshalb auch ohne Rücksicht auf den Inhalt der Artikel in dem Medium angegriffen werden (…)."

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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