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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Hamm: Versicherungen dürfen maklerbetreuten Kunden eigene Ansprechpartner benennen

Eine Versicherung darf gegenüber maklerbetreuten Kunden in Schreiben, die den Kunden über den Makler zugeleitet werden, ihre Filialdirektion als eigene “Kundenservice“-Stelle benennen. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandes- gerichts Hamm am 18.11.2014 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Vier im Bundesgebiet ansässige Versicherungsmakler haben von dem be- klagten, auf dem Gebiet der privaten Krankenversicherungen tätigen Versi- cherungsunternehmen aus Dortmund verlangt, auf für Kunden bestimmten, geschäftlichen Schreiben keine anderen Ansprechpartner als den jeweiligen Makler aufzuführen.

Die Beklagte hatte auf den Schreiben mit den Worten “Es betreut Sie“ und “Ihr zentraler Kundenservice“ ihre jeweilige regionale Filialdirektion mit Kontaktadresse und Telefonnummer angegeben, ohne den jeweiligen Versicherungsmakler zu erwähnen. Diese Schreiben hatte sie an den beauftragten Makler zur Weiterleitung  an den jeweiligen Kunden g e- sandt. Nach Auffassung der Kläger war dies wettbewerbswidrig, weil die Be- klagte mit einem solchen Schreiben den Kunden als Verbraucher irreführe, indem sie den jeweils beauftragten Makler als Ansprechpartner verschweige.

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Unterlassungsklage der Makler abgewiesen. Die in Frage stehende geschäftliche Handlung der Beklagten sei - so der 4. Zivilsenat - nicht unlauter.

Sie stelle keine Irreführung der Kunden dar. Die Angabe der jeweiligen Filia l- direktion auf den Schreiben sei eine durchaus übliche Angabe von Kontak t- daten, die beim Kunden nicht den Eindruck erwecke, dass allein die angege- bene Stelle für die Kundenbetreuung zuständig sei. Das erkenne der Kunde bereits deshalb, weil er zuvor den Makler beauftragt habe und von diesem auch das betreffende Schreiben der Beklagten erhalte.

Die Beklagte habe zudem lediglich die Kontaktdaten ihrer regionalen Filialdirektion angegeben und den Kunden gegenüber keinen anderen unternehmensfremden An- sprechpartner wie etwa einen anderen Makler, eine Generalvertretung oder einen Handelsvertreter benannt.

Die streitigen Angaben behinderten die geschäftliche Tätigkeit der Kläger auch nicht in einer wettbewerbswidrigen Weise. Sie dienten in er ster Linie der zulässigen Förderung des eigenen Wettbewerbs der Beklagten. Selbst wenn man annehme, dass die Beklagte so versuche, Kunden der Kläger ab- zuwerben, sei dies nicht unlauter, weil es nicht mittels irreführender Angaben geschehe.

Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18.11.2014 (4 U 90/14)

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 26.01.2015

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