Die Person, die durch einen Cold Call zu einem Vertragsschluss verleitet wurde, hat einen Schadensersatzanspruch, den er dem Anrufer entgegenhalten kann <link http: www.online-und-recht.de urteile unerlaubt-angerufener-kann-mit-cold-call-forderung-aufrechnen-amtsgericht-bonn-20150623 _blank external-link-new-window>(AG Bonn, Urt. v. 23.06.2015 - Az.: 109 C 348/14).
Die Klägerin machte eine entsprechende Vergütung für die Eintrag in ein Online-Firmenverzeichnis geltend. Die Beklagte wandte ein, der Vertragsschluss sei nur durch einen unerlaubten Werbeanruf zustande gekommen und sei daher nicht durchsetzbar.
Das AG Bonn ist dieser Ansicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen.
Ob ein Vertrag, der durch einen Cold Call zustande gekommen sei, grundsätzlich wirksam sei, könne dahinstehen. Denn in jedem Fall stehe demjenigen, der ungefragt angerufen worden sei, ein Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe zu. Die Forderung des Klägers sei daher gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben (dolo agit) nicht durchsetzbar.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Eine klare richterliche Fehlentscheidung.
Dem unerlaubt Angerufenen steht unzweifelhaft ein Unterlassungsanspruch zu. Zusätzlich existiert ein Ersatzanspruch, wenn er z.B. einen Anwalt beauftragt. All dies war im vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht der Fall.
Vielmehr stellt das AG Bonn lediglich lapidar fest, dass dem Beklagten ein "Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe" zustehe. Nähere Ausführungen zum Grund und vor allem zur Höhe dieser Forderung finden sich in den richterlichen Entscheidungsgründen nicht.