Die AGB-Klausel eines Unternehmens, den Reisepreis spätestens 48 Tage vor Abreise zu zahlen, ist wettbewerbswidrig, da es keinen sachlichen Grund für eine solche lange Vorlaufzeit gibt (OLG Hamburg, Urt. v. 10.04.2025 - Az.: 5 UKL 8/24).
In dem verhandelten Fall verlangte der beklagte Reiseveranstalter von seinen Kunden, das Entgelt für eine Kreuzfahrt mindestens 48 Tage vor Beginn zu überweisen.
“Mit Erhalt dieser (…) ist eine Anzahlung i.H.v. 20% des Reisepreises fällig, Restbetrag 48 Tage vor Abreise.”
Das OLG Hamburg sah hierin eine Diskriminierung der Kunden und bewertete die Klausel als Wettbewerbsverstoß.
Kreuzfahrten seien organisatorisch und wirtschaftlich nicht besonders anspruchsvoll, sondern unterlägen den gleichen Regeln wie andere Urlaubsreisen.
Auch die Tatsache, dass Kunden ihre Dokumente rechtzeitig einreichen müssen oder Leistungen kurzfristig bereitgestellt werden, rechtfertigt keine solche lange Vorleistungspflicht.
"Die von der Beklagten verwendeten streitgegenständlichen Klauseln sind gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, da sie den Vertragspartner der Beklagten, nämlich den Reisenden, entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Der Bundesgerichtshof hat insoweit bereits im Urteil vom 09.12.2014, Az. X ZR 85/12, entschieden, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der der Reisende den gesamten restlichen Reisepreis früher als 30 Tage vor
Reiseantritt zu entrichten hat, den Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und unwirksam ist (BGH, NJW 2015, 1444, 3. Leitsatz).Dem ist auch in Bezug auf den vorliegenden Fall zu folgen."
Und weiter:
"Soweit die Beklagte geltend macht, dass es sich bei Kreuzfahrtreisen um einen vollkommen anderen Sachverhalt als denjenigen, über den der Bundesgerichtshof entschieden habe, handele, dieser benötige eine abweichende rechtliche Behandlung, ist dem nicht zuzustimmen.
Rechtlich gesehen handelt es sich bei einer Kreuzfahrt um eine Pauschalreise im Sinne des § 651a BGB (…), die denselben Regelungen unterliegt wie jede andere Pauschalreise. Dementsprechend ist auch in der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs nichts für die von der Beklagten behauptete Differenzierung angelegt.Auch im vorliegenden Fall gilt, wie der Kläger geltend macht, dass die Beklagte wie andere Reiseveranstalter das unternehmerische Risiko zu tragen hat und dieses nicht durch unangemessene Vorauszahlungsbedingungen auf Verbraucher abwälzen kann."