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Kategorie: Onlinerecht

AG Aurich: Vorzeitige Rufnummern-Portierung nur für Mobilfunk-Rufnummern

Das AG Aurich (Urt. v. 14.08.2014 - Az.: 12 C 321/14) hat entschieden, dass die vorzeitige Portierung der Rufnummer nur für den Mobilfunk-Bereich verlangt werden kann.

Der Kläger wollte die vorzeitige Portierung seiner Festnetznummer. Sein alter Telekommunikations-Anbieter verweigerte dies und bestätigte lediglich die Umstellung zum Ende der Vertragslaufzeit.

Daraufhin erhob der Kunde Klage und verlangte die sofortige Umstellung.

Zu Unrecht wie das AG Aurich nun entschied. <link http: www.gesetze-im-internet.de tkg_2004 __46.html _blank external-link-new-window>§ 46 Abs.4 TKG statuiere ein solches vorzeitiges Portierungsrecht nur bei Mobilfunk-Rufnummern, nicht jedoch auch für das Festnetz. Der Gesetzgeber habe bei der letzten Novellierung der Regelungen ausdrücklich von einer Bestimmung für das Festnetz Abstand genommen.

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