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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG München: Warnschreiben einer Versicherung wettbewerbsrechtlich zulässig

Das OLG München <link http: www.omsels.info wp-content uploads _blank external-link-new-window>(Urt. v. 06.06.2013 - Az.: 29 U 4911/12) hat entschieden, dass das Warnschreiben einer Versicherung wettbewerbsrechtlich zulässig sein kann.

Die Beklagte war eine Versicherungsgesellschaft. Die Klägerin kaufte Ansprüche aus Versicherungsverträgen von Verbrauchern auf. Als eine Kundin der Beklagten ihre Versicherung kündigte und die Ansprüche an die Klägerin abtreten wollte, verfasst die Versicherung nachfolgenden Brief an die Police-Inhaberin:

"Sehr geehrte Frau G.,

wir haben von der Veräußerung (Aufkauf) Ihres o. g. Vertrages erfahren. Gemäß den diesem Vertrag zu Grunde liegenden Bedingungen dürfen die Ansprüche aus dieser Versicherung ohne unsere Zustimmung weder übertragen noch verpfändet werden. (...) Bitte gestatten Sie uns, Ihnen die Hintergründe für unsere Entscheidung zu erläutern. (...)

Im Übrigen warnt der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) vor dubiosen Angeboten an Versicherte, sich von ihrer Police zu trennen. In den vergangenen Monaten ist ein besonderes Geschäftsmodell aufgefallen, das nicht nur die Aufsichtsbehörde, sondern in einigen Fällen auch die Staatsanwaltschaft und das Bundeskriminalamt auf den Plan gerufen hat.

Die Aufkäufer versprechen den Versicherten, ihnen einen erheblich über dem Rückkaufwert der Police liegenden Betrag bis hin zu einem doppelten oder sogar dreifachen Rückkaufswert zu zah-en. Allerdings soll dieses Geld nur in Raten und über viele (meist 10 bis 16) Jahre hinweg ausgezahlt werden. Eine Sicherheit wird nicht gegeben, auch wenn mit Begriffen wie „garantierte Auszahlung“, „Abwicklung über Rechtsanwalt/Treuhänder“ geworben wird. Es besteht das Risiko des Totalverlustes (z. B. im Fall der Insolvenz des Aufkäufers).

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat bereits mehreren solchen Unternehmen den Geschäftsbetrieb untersagt, weil ihnen die behördliche Genehmigung für Geschäfte dieser Art fehlt. Gegen weitere Unternehmen laufen staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betrugs und der Geldwäsche.

Ob die dargestellten Sachverhalte in Ihrem Fall zutreffen, können wir nicht beurteilen. Ggf. sollten Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit entsprechende Nachforschungen durchführen."

Die Klägerin sah darin einen Wettbewerbsverstoß, da sie durch den Inhalt des Schreibens angeschwärzt und verunglimpft werde.

Das OLG München hat die Klage abgewiesen.

Eine Anschwärzung scheitere tatbestandlich bereits daran, dass es sich bei den vorliegenden Erklärungen um Meinungsäußerungen und nicht um Tatsachenbehauptungen handle.

Es liege auch keine Herabsetzung oder Verunglimpfung vor. Denn bei Abwägung der Interessen würden die schutzwürdigen Belange der Klägerin nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Es sei hier zu berücksichtigen, dass mit dem Schreiben auch berechtigte wirtschaftliche Interessen des Versicherungsnehmers geschützt würden, der sich so vor dem Risiko eines Verlustes schützen könne. Die von der Beklagten gegebenen Informationen seien sachlich und nützlich.

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