Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Wettbewerbsrecht

VG Stuttgart: Werbeaktion "Sie bekommen die Ware geschenkt, wenn es am … regnet" kein unerlaubtes Glücksspiel

Die Betreiberin eines Einrichtungshauses hatte eine Werbeaktion unter dem Motto "Sie bekommen die Ware geschenkt, wenn es am … regnet" gestartet. Kunden, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums Waren im Wert von mindestens 100 EUR bei der Klägerin erworben hatten, sollten für den Fall, dass es zu einem bestimmten Zeitpunkt am Flughafen Stuttgart regnete, den Kaufpreis zurückerstattet bekommen.

Das beklagte Land Baden-Württemberg qualifizierte diese Werbeaktion als unerlaubtes Glücksspiel und untersagte sei.Hiergegen ging die Klägerin gerichtlich vor.

Das VG Stuttgart <link http: lrbw.juris.de cgi-bin laender_rechtsprechung _blank external-link-new-window>(Urt. v. 15.03.2012 - Az.: 4 K 4251/11) stellte fest, dass die Werbeaktion kein unerlaubtes Glücksspiel darstelle. Es sei nicht erkennbar, dass die Teilnahme an der Werbeaktion überhaupt gegen ein Entgelt des Kunden zumindest in verdeckter Form erfolge. Dies setze nämlich voraus, dass der Kunde seine grundsätzliche Kaufentscheidung zumindest zusätzlich in der Absicht treffe, dass er mit seinem Kauf eine Gewinnchance erwerbe.

Rechts-News durch­suchen

08. September 2026
Wer das Verbot der Teilnahme an unerlaubtem Online-Glücksspiel nicht kennt, kann nicht bestraft werden, sofern der versteckte AGB-Hinweis keine…
ganzen Text lesen
03. September 2026
Online-Gewinnspiele mit einem Teilnahmeentgelt von bis zu 50 Cent und einem Stundenlimit von maximal 9,80 EUR gelten nicht als illegales Glücksspiel,…
ganzen Text lesen
23. Juli 2026
Wer Partnerkanäle auf seiner Online-Plattform prüft und an deren Werbeeinnahmen beteiligt ist, verliert den Schutz des EU-Haftungsprivilegs für…
ganzen Text lesen
16. Juli 2026
Wer als Spielhallenbetreiber mehrfach gegen die Aufsichtspflicht verstößt und wirtschaftliche Gründe als Rechtfertigung anführt, muss mit dem…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen