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Kategorie: Onlinerecht

OLG Bamberg: Werbeaussage einer Versicherung mit "grundsätzlich..." zulässig

Die Werbeaussage einer Versicherung "Bei grober Fahrlässigkeit leisten wir grundsätzlich 85%" ist auch dann zulässig, wenn nicht ausnahmslos 85% des Schadens übernommen wird, sondern der Versicherer einen höhere Abzugsposition vorbehält <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-irrefuehrende-werbung-einer-versicherung-mit-der-aussage-grundsaetzlich-oberlandesgericht-bamberg-20150923 _blank external-link-new-window>(OLG Bamberg, Urt. v. 23.09.2015 - Az.: 3 U 77/15).

Das verklagte Versicherungsunternehmen bot PKW-Kaskoversicherungen an und warb mit der Aussage:

"Was gilt, wenn Sie das Fahrzeug in einer anderen Werkstatt reparieren lassen?

Haben Sie mit uns K. vereinbart und lassen Sie Ihr Fahrzeug in einer anderen, von uns nicht ausgewählten Werkstatt reparieren, können wir unsere Leistung - je nach dem Grad des Verschuldens - kürzen oder streichen:
- Bei grober Fahrlässigkeit leisten wir grundsätzlich 85% (ohne Transportkosten)
- Weisen Sie nach, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben, leisten wir voll (ohne Transportkosten)

Weitere Informationen können Sie den Versicherungsbedingungen entnehmen."

In den AGB behielt sich die Firma jedoch die Möglichkeit vor, bei grober Fahrlässigkeit eine höhere Abzugsmöglichkeit als 15% vor. Die Klägerin stufte dies als irreführend ein.

Das OLG Bamberg ist dieser Ansicht nicht gefolgt, sondern hat einen Wettbewerbsverstoß verneint.

Es sei bereits sehr fraglich, ob das Wort "grundsätzlich" gleichbedeutend mit "ausnahmslos", "immer" oder "ohne Ausnahme" sei.  Denn der Einleitungssatz der Werbeaussage weise klar und deutlich darauf hin, dass die Versicherungsleistung je nach dem Grad des Verschuldens bei Auswahl der Werkstatt gekürzt oder gestrichen werden könne.

Aber selbst wenn man davon ausgehe, dass der Begriff "grundsätzlich" so zu verstehen sei, fehle es an der Relevanz der Irreführung. Denn der Versicherer verspreche in der Anzeige mehr als er gesetzlich verpflichtet sei zu leisten. Es handle sich dabei um die Irreführung über sogenannte negative Leistungsmerkmale. Eine solche Irreführung, die zum Nachteil des Werbenden und nicht zum Nachteil des Kunden sei, sei jedoch nicht wettbewerbsrechtlich relevant.

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