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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Hamm: Werbeaussage "sanfte Begleiter in der Schwangerschaft" für Schüßler-Salze wettbewerbswidrig

Die  in  der  Deutschen  Hebammenzeitschrift  in  Bezug  auf  zwei homöopathische Arzneimittel veröffentlichte Werbeaussage „Schüßler-Salze …  Sanfte  Begleiter  in  der  Schwangerschaft“  ist  irreführend. 

Das  hat  der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 13.12.2012 entschieden und damit eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Dortmund bestätigt, die diese Werbeaussage untersagt.

Das  beklagte  Unternehmen  aus  Rheda-Wiedenbrück  vertreibt  Schüßler- Salze u.a. als homöopathische Arzneimittel, die als solche regi striert, aber nicht mit Anwendungsgebieten zugelassen sind. Sie hatte in der Deutschen Hebammenzeitschrift mit der Aussage „Schüßler-Salze … Sanfte Begleiter in der Schwangerschaft“ für zwei ihrer homöopathischen Arzneimittel geworben, worin der klagende Verband eine irreführende Werbung sah und von der Beklagten ein Unterlassen der Werbeaussage verlangt hat.

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat den Unterlassungsanspruch bestätigt. Die zu beanstandende Werbeaussage beinhalte auch aus Sicht der angesprochenen fachkundigen Hebammen ein falsches Wirkungsversprechen im Sinne von § 3 Nr. 1 Heilmittelwerbegesetz.

Beworben würden registrierte homöopathische Arzneimittel, bei denen das eigentliche Anwendungsgebiet wie z. B. der Bereich einer Krankheit, in dem das   Arzneimittel   wirken   solle,   nicht   genannt   werden   dürfe,   um   eine Irreführung zu vermeiden. Für diese Mittel dürfe dann erst recht nicht mit einem umfassenderen Einsatzbereich - einen solchen stelle die Schwangerschaft dar - geworben werden.

In Bezug auf die Schwangerschaft werde  mit  der Werbeaussage  der  Eindruck  erweckt,  dass  die  genannten Mittel  schonend  und  dauerhaft  positiven  Einfluss  speziell  für  die Schwangeren entfalten könnten, die Krankheiten oder Beschwerden aus dem Anwendungsbereich der in Frage stehenden Mittel aufwiesen. Der Eindruck sei  falsch,  weil  die  Wirkung  der  beworbenen  Arzneimittel  nicht wissenschaftlich gesichert sei. Es bestehe die Gefahr, dass Hebammen den Schwangeren im Vertrauen auf die Werbeangabe zur Einnahme des beworbenen  homöopathischen  Arzneimittels  rieten. 

Das  halte  die Schwangere möglicherweise von der Befragung ihres Arztes oder von der Einnahme angeblich mehr belastender, aber besser helfender Präparate ab.

rechtskräftiges Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (I-4 U 141/12)

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 20.02.2013

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