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Kategorie: Onlinerecht

OLG Düsseldorf: Werbeaussage "Schutz vor doppelten Kosten" eines TK-Unternehmens nicht irreführend

Die Werbeaussage eines Telekommunikations-Unternehmens "Schutz vor doppelten Kosten"  ist nicht irreführend, da der Kunde den Satz nur auf den monatlichen Grundpreis bezieht und nicht auf etwaige einmalige Kosten bei einem Vertragswechsel (OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.02.2022 - Az.: 20 U 93/21).

Beide Parteien boten Telekommunikations-Dienstleistungen an.

Die Beklagte bot einen besonderen "Wechselservice" für Festnetzkunden an: Sie erließ Neukunden bei einem Wechsel bis zum Ende der Laufzeit ihres Altvertrages (längstens 12 Monate) den monatlichen Grundpreis. Dies bewarb sie mit den Aussagen

"Schutz vor doppelten Kosten"

und

"ohne Risiko und doppelte Kosten".

Die Klägerin sah darin eine Irreführung. Denn zum einen sei der Schutz auf maximal 12 Monate begrenzt. Zum anderen würden andere Kosten (z.B. einmaliger Anschlusskosten) von der Beklagten durchaus in Rechnung gestellt.

Das OLG Düsseldorf teilte diese Ansicht nicht, sondern bewertete die Äußerungen als rechtmäßig:

"Die Berufung hat jedoch in der Sache Erfolg. Die angegriffenen Äußerungen sind nicht irreführend.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts beziehen sie sich allein auf die wegen der Vorzeitigkeit des Wechsel bei noch laufendem Altvertrag zusätzlich (also "doppelt") anfallenden Grundentgelte, nicht dagegen auf Kostenbestandteile, die auch bei regulärem Wechsel (d.h. Wechsel nach Beendigung des Altvertrages) anfallen. Der Wechsel bei noch laufendem Altvertrag wird vom Verkehr als problematisch angesehen, während der Wechsel nach Beendigung des Altvertrages jedenfalls in vertragsrechtlicher Hinsicht unproblematisch ist.

Es ist kein Grund ersichtlich, wieso die Antragsgegnerin in einer derartigen Situation auch noch die Kostenbestandteile übernehmen sollte, die auch bei "regulärem Wechsel" anfallen. Diese fallen nicht "doppelt" an."

Und weiter:

"Dass der "Schutz" von der Antragsgegnerin auf 12 Monate begrenzt wird, stellt eine Einzelheit dar, die auch erst im "Kleingedruckten" gebracht werden musste. Diese Einschränkung betraf nur eine Minderzahl der Fälle. In der Anlage K 3 wird durch eine Fußnote darauf hingewiesen. In der Anlage K 4 erfolgt ein Hinweis bei dem Punkt, bei dem der Wechselschutz angesprochen wird."

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