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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Koblenz: Werbeaussage "Spielabbruch wegen Mehrweg" irreführend

Eine Vertreiberin von Einwegbechern durfte in ihrer Kundenzeitschrift nicht behaupten, der Abbruch des Fußball-Bundesligaspiels zwischen dem FC St. Pauli und Schalke 04 am 1. April 2011 sei „wegen Mehrweg“ erfolgt. Auch die Behauptung, ein Mehrwegbecher sei das Wurfgeschoss gewesen, war ihr nicht gestattet.

Denn das Spiel musste abgebrochen werden, weil der Schiedsrichterassistent von einem gefüllten Einwegbecher im Nacken getroffen wurde. Die klagende Vertreiberin von Mehrwegbechern erstritt deshalb im Rechtsstreit zwischen den Firmen, dass die Beklagte zum Widerruf ihrer unwahren Behauptungen und zum Ersatz eines etwaigen Schadens der Klägerin verpflichtet ist. Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz bestätigte mit seiner Entscheidung (Urteil vom 25. Juli 2012; Az: 9 U 31/12) im Wesentlichen das vorinstanzliche Urteil des Landgerichts Koblenz.

Beide Parteien beliefern Stadien von Fußballbundesligisten mit Getränkebechern – die Klägerin liefert Mehrwegbecher, die Beklagte Einwegbecher. Die Klägerin hat ihren Sitz im Landkreis Emmendingen, die Beklagte im Landkreis Cochem-Zell.

Das Bundesligaspiel war abgebrochen worden, nachdem ein Schiedsrichterassistent von einem gefüllten Becher im Nacken getroffen wurde. Die Beklagte unterstellte fehlerhaft, am „Millerntor“ würden nur Mehrwegbecher verwendet. Dies nahm sie zum Anlass, in ihrem Kundenmagazin zwei Artikel zu veröffentlichen, die vor allem die Aussage enthielten, der Spielabbruch sei wegen des Wurfs eines Mehrwegbechers erfolgt. Zudem behauptete sie in dem Artikel, mit Einweg wäre es nicht zu einem Spielabbruch gekommen. Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage den Widerruf dieser und anderer Behauptungen als unwahr und hatte damit bereits vor dem Landgericht Koblenz überwiegend Erfolg.

Der Senat führte nun in seiner Entscheidung aus, die Beklagte habe in der Kundenzeitschrift unrichtige Behauptungen aufgestellt. Entgegen ihrer Darstellung sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme während des Spiels kein Mehrweg-, sondern ein noch teilweise gefüllter Einwegbecher Richtung Spielfläche geworfen worden. Dieser habe den Schiedsrichterassistenten im Nacken getroffen und zum Abbruch des Spiels geführt.

Die falsche Schilderung stelle eine unlautere geschäftliche Handlung dar, die geeignet gewesen sei, den Betrieb der Klägerin zu schädigen. Die Beklagte sei verpflichtet, diese und andere Aussagen zu widerrufen, da ihre Behauptungen in Bezug auf die Mehrwegbecher der Klägerin dazu führen könnten, dass potentielle Kunden Einwegbecher den Mehrwegbechern vorziehen. Der Spielabbruch sei ein mediales Ereignis gewesen, das gerade den Fachkreisen noch präsent sei und dessen fehlerhafte Beschreibung nur durch eine ausdrückliche Richtigstellung in derselben Kundenzeitschrift beseitigt werden könne.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz v. 24.08.2012

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