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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Werbung auf Instagram mit Vorher-Nachher-Bildern für Unterspritzen mit Hyaluronsäure wettbewerbswidrig

Schönheitszentren dürfen auf Instagram keine Vorher-Nachher-Bilder für Lippenbehandlungen mit Hyaluronsäure zeigen, da dies gegen das HWG verstößt.

Ein Schönheitszentrum darf auf Instagram keine Vorher-Nachher-Bilder verwenden, um seine Behandlungen mit Hyaluronsäure (hier: Unterspritzen) zu bewerben (LG Hamburg, Urt. v. 05.12.2024 - Az.: 312 O 209/23).

Das verklagte Unternehmen bot Schönheitsbehandlungen an und warb auf Instagram und seiner Website mit Vorher-Nachher-Bildern für Lippenunterspritzungen mit Hyaluronsäure. 

Die Klägerin sah hierin einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG), da solche Vergleiche grundsätzlich unzulässig seien. Die Beklagte wandte ein, dass die Behandlungen nicht nicht-operativ seien und daher das HWG gar nicht zur Anwendung komme.

Das LG Hamburg bejahte einen Wettbewerbsverstoß.

Laut HWG sei Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern für plastisch-chirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit verboten. 

Lippenunterspritzungen mit Hyaluronsäure zählten zu diesen Eingriffen. Denn auch wenn kein Skalpell benutzt werde, handele es sich um einen instrumentellen Eingriff mit gesundheitlichen Risiken wie Schwellungen, Entzündungen oder im Extremfall Sehstörungen.

Diese Risiken rechtfertigten die Einstufung als operativer plastisch-chirurgischer Eingriff. Das HWG sei somit anwendbar.

Zudem wolle der Gesetzgeber gerade keine Verharmlosung solcher Behandlungen durch vergleichende Werbung: 

"Es soll für einen mit gesundheitlichen Risiken versehenen Eingriff ohne medizinische Notwendigkeit kein Anreiz durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geschaffen werden (vgl. OLG Düsseldorf GRUR 2022, 1768 Rn. 36 m.w.N. - Brazilian Butt Lift). 

Diesem Schutzzweck entspricht es, keine Beschränkung des Begriffs des operativen Eingriffs auf einen solchen durch Skalpell o.ä. vorzunehmen bzw. danach zu differenzieren, ob bei den Eingriffen die Körperoberfläche eröffnet wird und mit welchem Instrument und in welchem Umfang dies geschieht, weshalb die Aufzählung in der Gesetzesbegründung lediglich als beispielhaft und nicht als abschließend zu verstehen ist (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). (…)

Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen vollumfänglich an.".

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