Eine Werbung mit der Bezeichnung "Augenzentrum" durch eine augenheilkundliche Facharztpraxis ist nicht irreführend <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(VG Düsseldorf, Urt. v. 19.09.2014 - Az.: 7 K 8148/13).
Der Kläger, eine augenheilkundliche Facharztpraxis mit einem Arzt, warb in der Öffentlichkeit mit der Bezeichnung "Augenzentrum". Die zuständige Aufsichtsbehörde stufte dies als irreführend ein und erließ eine entsprechende Ordnungsverfügung.
Der Kläger ging gegen diese Untersagung vor und bekam vor Gericht Recht.
Die Bezeichnung "Zentrum" werde von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als Angebot einer quantitativ und qualitativ deutlich überdurchschnittlichen Versorgung verstanden.
Zwar werde durch die Bezeichnung "Augenzentrum" die Erwartung erweckt, ein "Mehr" an Augenheilkunde geboten zu bekommen als der durchschnittliche Facharzt für Augenheilkunde erfahrungsgemäß anbiete.
Der Begriff an sich sei jedoch mehrdeutig und nicht klar definiert. So könne er auch dahingehend interpretiert werden, dass die Praxis nur im Zentrum einer Stadt liege.
In jedem Fall scheide eine Irreführung in der vorliegenden Konstellation deswegen aus, weil der Verbraucher mehr erhalte als in einer durchschnittlichen Augenpraxis. So biete der Kläger ein Leistungsangebot an, dass das eines durchschnittlichen Hausaugenarzt deutlich übersteige und dem einer Uni-Augenklinik nahekomme, wenn nicht teilweise übersteige.