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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Wuppertal: Werbung mit "Diplom-Golflehrer" ohne akademischen Abschluss ist wettbewerbswidrig

Die Werbung mit der Bezeichnung "Diplom-Golflehrer"  ist irreführend und stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, wenn der Werbende keinen akademischen Abschluss hat <link http: www.online-und-recht.de urteile titel-diplom-golflehrer-irrefuehrend-und-wettbewerbswidrig-landgericht-wuppertal-20141212 _blank external-link-new-window>(LG Wuppertal, Urt. v. 12.12.2014 - Az.: 15 O 7/14).

Der Beklagte war als Golflehrer tätig und warb u.a. mit dem Titel "Diplom-Golflehrer", ohne aber über einen entsprechenden Abschluss zu verfügen. Als der Kläger ihn abmahnte, verteidigte er sich mit dem Argument, dass bei Golflehrern die Erwartungshaltung eine andere sei. Der Kunde gehe bei dieser Bezeichnung lediglich davon aus, dass die Person mehrere Qualifikationen habe. 

Dieser Ansicht ist das LG Wuppertal nicht gefolgt, sondern hat vielmehr einen Wettbewerbsverstoß angenommen.

Die Bezeichnung "Diplom" sei eine irreführende Angabe über die Befähigung und Qualifikation der betreffenden Person. Generell - und somit auch im Golf-Bereich - werde das Wort mit einer akademischen Ausbildung verbunden, an deren Ende eine offizielle Prüfung durch eine staatliche Stelle stehe.

Da all dies bei dem Beklagten nicht der Fall war, führe er die Öffentlichkeit in die Irre.

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