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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Werbung mit sofortiger Zusendung des Reisepreissicherungsscheins irreführend

Die Aussage "Mehr Sicherheit. Denn sofort mit der Reisebestätigung erhalten Sie Ihren Reisepreissicherungsschein." ist eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten <link http: www.lareda.hessenrecht.hessen.de jportal portal t s15 page _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 25.11.2013 - Az.: 6 U 154/13).

Das verklagte Unternehmen veranstaltete Pauschalreisen und warb auf seiner Internetseite wie folgt:

"Mehr Sicherheit. Denn sofort mit der Reisebestätigung erhalten Sie Ihren Reisepreissicherungsschein."

Die Frankfurter stuften dies als unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten ein.

Gesetzlich sei die Beklagte nämlich zur Zusendung des Sicherungsschein verpflichtet. Durch die Formulierung werde jedoch der Eindruck erweckt, es handle sich dabei um etwas Besonderes, was die Beklagte von ihren Mitbewerbern abhebe.

Dem durchschnittlichen Laien sei nicht bekannt, dass eine solche gesetzliche Pflicht bestehe, insofern werte er die umworbene Handlung als besonderen Service und werde damit wettbewerbswidrig in die Irre geführt.

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