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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Darmstadt: Werbung mit uneingeschränkter Steuerberatung durch Lohnsteuerhilfeverein ist irreführend

Ein Lohnsteuerhilfeverein hat zu weitreichend geworben und muss seine Werbung in Zukunft klarer gestalten.

Lohnsteuerhilfevereine müssen in ihrer Werbung deutlich machen, dass ihre Beratung auf bestimmte Einkunftsarten beschränkt ist. Andernfalls liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor (LG Darmstadt, Urt. v. 18.05.2026 – Az.: 18 O 1/26).

In dem vorliegenden Fall wandte sich die Klägerin, die Steuerberaterkammer Hessen, gegen einen großen Lohnsteuerhilfeverein. Dieser warb mit einem Flyer, der auf der Vorderseite umfassende Leistungen versprach, darunter ganzjährige Steuerberatung, die Erstellung der Steuererklärung und einen Rundum-Service („Rundum-Service” und „Wir machen Ihre Steuererklärung”). Erst auf der Rückseite und in sehr kleiner Schrift war der Hinweis zu finden, dass das Angebot nur für Mitglieder mit Arbeitseinkommen, Renten und Pensionen gelte.

Die Klägerin mahnte die Beklagte ab, da sie darin eine unzulässige Werbung sah.

Das LG Darmstadt untersagte die beanstandeten Aussagen, da kein klarer Hinweis auf die beschränkte Beratungsbefugnis erfolgte.Die Werbung erwecke beim Durchschnittsverbraucher den Eindruck, der Verein dürfe uneingeschränkt in Steuersachen beraten.

Die Aussagen „Rundum-Service” und „Wir machen Ihre Steuererklärung” suggerierten eine umfassende Beratungsleistung. Der kleine, unauffällige Hinweis auf der Rückseite löse die Irreführung nicht auf, da er schwer lesbar sei und keinen klaren Bezug zu den Blickfängen herstelle.

Selbstverständlich dürfe der Lohnsteuerhilfeverein werben, müsse dabei aber ersichtlich machen, dass seine Hilfe auf bestimmte Einkunftsarten beschränkt sei:

“Die Werbung (...) erweckt in der in Rede stehenden Gestaltung den unrichtigen Gesamteindruck, dass die Beratungsbefugnis unumschränkt besteht und nicht gem. § 4 Nr. 11 StBerG auf bestimmte Einkunftsarten beschränkt ist (…).

Der Hinweis auf der Rückseite des Flyers (...) beseitigt die Irreführung nicht (...). Der Hinweis (…) hingegen befindet sich erst ganz am Ende des Flyers in der kleinsten bei der Gestaltung des Flyers verwendeten Schriftart (die Großbuchstaben dieser Schriftart erreichen eine Höhe von maximal zwei Millimeter).

Obwohl sich diese Passage als einzige in dem grün unterlegten Bereich der Rückseite des Flyers befindet, wird er jedenfalls von einem erheblichen Teil der verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbraucher nicht wahrgenommen werden, zumal bei sämtlichen blickfangmäßig herausgestellten Begriffen, Passagen und Gestaltungselementen, die eine umfassende Beratungsbefugnis suggerieren, nicht durch eine Sternchenfußnote auf diese Beschränkung hingewiesen wird (...).”

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