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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Düsseldorf: Werbung mit "Unlimited on Demand" für Mobilfunk-Tarif irreführend, wenn nicht von Beginn unlimitiert

"Unlimited on Demand" täuscht Verbraucher, wenn zunächst nur begrenztes Datenvolumen verfügbar ist.

Die Werbung mit "Unlimited on Demand" für einen Mobilfunk-Tarif ist dann irreführend, wenn dieser nicht von Beginn an unlimitiert ist, sondern nur schrittweise erweitert werden kann (OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.12.2025 - Az. 20 U 58/25).

In dem Verfahren ging es um eine Werbung für einen Mobilfunk-Tarif mit der Aussage: 

“Unlimited on Demand”.

Der Tarif stellte den Kunden jedoch nicht von Anfang an unbegrenztes Datenvolumen zur Verfügung. Vielmehr gab es zunächst nur 50 GB Datenvolumen. Danach konnte weiteres Datenvolumen jeweils in kleinen 1-GB-Schritten nachgebucht werden. 

Die Klägerin hielt die Werbung für irreführend, weil Verbraucher bei “Unlimited” ein wirklich unbegrenztes Datenvolumen erwarte.

Das OLG Düsseldorf gab der Klägerin Recht und verbot diese Form der Werbung.

Die Reklame führe den Verbraucher in die Irre.

Zwar könne der Zusatz “on Demand” zeigen, dass der Kunde selbst etwas tun müsse, um weiteres Datenvolumen zu erhalten. 

Das ändere jedoch nichts daran, dass immer nur kleine, begrenzte Datenpakete nachgebucht werden konnten. 

Der Kunde erhalte also nicht tatsächlich ein unbegrenztes Datenvolumen auf einmal:

"Der mehrfach in der Werbung verwendete Zusatz „on demand“ mag die Annahme ausschließen, der Tarif biete ein von Anfang an unbegrenztes Datenvolumen, da ihm der Verbraucher entnehmen kann, dass das „unbegrenzte Datenvolumen“ irgendein Zutun seinerseits voraussetzt. 

Die Berufung blendet aber aus, dass das, was der Nutzer hinzubuchen kann, keinesfalls ein „unbegrenztes Datenvolumen“, sondern im Gegenteil ein auf ein sehr kleines Volumen begrenztes ist. Dass der Nutzer diesen Vorgang unbegrenzt oft wiederholen kann, ändert nichts daran, dass ihm immer nur ein begrenztes Datenvolumen zur Verfügung steht. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Kunde - wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung betont hat - nicht erst nach Verbrauch des jeweils zugebuchten Volumens von 1 GB erneut 1GB hinzubuchen kann, sondern auch mehrfach jeweils 1 GB-Volumen nachbuchen kann; ein solches Verhalten verringerte zwar die Gefahr, dass der Benutzer eine intensive Benutzung - gegebenenfalls mehrfach - unterbrechen müsste, ändert aber nichts an dem Umstand, dass das jeweils zugebuchte Volumen begrenzt ist."

Und weiter:

“Dem Landgericht ist beizupflichten, dass zwar die Angabe auf dem Plakat „Unlimitiert Datenvolumen aktivieren“ sprachlich nicht unbedingt gleichbedeutend ist mit „Unlimitiertes Datenvolumen aktivieren“. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Durchschnittsverbraucher kein Germanist ist und eine - zumal im kurzen Wechsel dargebotene - Werbeaussage keiner vertieften Analyse unterziehen wird. Entscheidend ist, dass sowohl im Spot als auch in der Plakatwerbung das Wort „oft“ nicht erscheint.”

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